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"Einige positive Anmerkungen zu Ihrer Seite: sehr schöne Aufmachung, sehr informativ und man kann es sehr gut verwenden."
Oliver Konzelmann
per eMail am 02.06.2009
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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business

 

 

01.02.2010

Irreführende Lieferfristen können teuer kommen

Wer im Web damit wirbt, seine Produkte innerhalb einer bestimmten Lieferfrist dem Kunden zu liefern, muss sich auch daran halten, wie das Landgericht Hamburg entschied (Urteil vom 12.05.2009 – Az.: 312 O 74/09). Im verhandelten Fall hatte ein Internet-Händler in seinem Online Shop für die Lieferung von Lampen eine Lieferzeit von sieben Tagen angegeben. Ein Konkurrent hatte eine Testbestellung vorgenommen. Nachdem die bestellte Lampe selbst nach Monaten nicht geliefert werden konnte, mahnte der Testkäufer den Online-Händler ab und verlangte die Unterlassung der Bewerbung einer lieferbaren Lampe. Die Hamburger Richter gaben dem Abmahner Recht und sahen in der fest angegebenen Lieferzeit eine irreführende Werbung, da die solchermaßen versprochene Lieferzeit nicht eingehalten werden konnte. Es sei zwar zu beachten, räumten die Richter ein, dass der Betreiber dieses Shops nicht immer Ware in angemessener Menge vorhalten und es zu Lieferschwierigkeiten kommen könne. Allerdings müsse der Händler dann darlegen, dass er die Umstände, die zur Verzögerung führen, nicht zu vertreten habe. Internet-Händler müssen beim Fernabsatzkauf Verbraucher über konkrete Lieferzeiten informieren. Sollte es jedoch zu Lieferschwierigkeiten kommen, müssen die Angaben zu den betreffenden Artikeln im Online Shop angepasst werden.