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Oliver Konzelmann
per eMail am 02.06.2009
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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business

 

 

25.05.2010

LG Frankfurt am Main: AGB im Shop sind kein Muss

Das Einbeziehen allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern nur eine Option, vertragliche Regelungen im eigenen Interesse zu treffen. Wer beispielsweise auf eBay als Verkäufer tätig wird, ist also nicht verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden. Das hat das Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 04.12.2009 – Az.: 3-12 O 123/09) bestätigt. Ein eBay-Händler war von einem Wettbewerber abgemahnt worden, weil er keine AGB in seinen Angeboten veröffentlicht hatte. Er wies die Abmahnung zurück und die Frankfurter Richter gaben ihm Recht. Eine gesetzliche Verpflichtung, AGB überhaupt zu verwenden, gebe es nicht. Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Wer im Internet Handel betreibt, ist nicht verpflichtet, AGB vorzuhalten. Tatsächlich dienen AGB nur dazu, die Abwicklung einer Vielzahl von gleichartigen Verträgen durch vertragliche Regelungen in den Bereichen zu regeln, in denen das Gesetz das zulässt. Davon unabhängig bestehen für Internet-Händler vielfältige Informationspflichten beim Fernabsatzkauf, die von dem Urteil nicht berührt werden. Oft werden diese Informationen der Einfachheit halber in AGB aufgeführt. Wer keine AGB nutzen will, kann diese Infos auch an anderen Stellen des Shops platzieren.