|
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
|
07.03.2012
Verlängerung von Rabattaktionen nicht ohne besonderen Grund
Die Verlängerung eines zeitlich befristeten Sonderangebots stellt grundsätzlich eine wettbewerbswidrige Irreführung der angesprochenen Verbraucher dar. Nur ausnahmsweise ist der werbende Unternehmer berechtigt, die Werbeaktion über die ursprünglich vorgesehene und publik gemachte Dauer hinaus zu verlängern.
War ein Firmenjubiläum Anlass für einen zeitlich befristeten Preisnachlass, gehört der wirtschaftliche Erfolg der Rabattaktion nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.
Anders entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Reiseveranstalters, der einen ursprünglich ebenfalls zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wegen der schleppenden Nachfrage verlängert hatte. Hier können die angesprochenen Verbraucher vernünftigerweise durchaus damit rechnen, dass die Werbeaktion verlängert wird. In diesem Fall erwies sich die Verlängerung als nicht irreführend.
Urteile des BGH vom 07.07.2011 I ZR 173/09 und I ZR 181/10 GRUR 2012, 208 und 213
|