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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
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19.04.2012
Angabe des Postfachs genügt bei Widerrufsbelehrung
Bei Fernabsatzgeschäften (insb. über das Internet) ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt. Seine "ladungsfähige" Anschrift muss ein gewerblicher Internetanbieter bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin im Rahmen der Anbieterkennzeichnung (Impressum) angeben.
Urteil des BGH vom 25.01.2012 VIII ZR 95/11 Pressemitteilung des BGH
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