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Rechtsinfos zu Schritt 1: Trennung des Verbraucher- und Geschäftskundenbereichs
Wenn Sie an Verbraucher und Geschäftskunden verkaufen, müssen Sie beide Bereiche voneinander trennen!
1. Grundsatz
Die Preisangabenverordnung (PAngV) gilt für geschäftliche und gewerbliche Angebote an private und geschäftliche Kunden gleichermaßen!
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) gelten die Preisauszeichnungspflichten gegenüber allen Letztverbrauchern. Das sind alle Personen, die die Waren oder Leistungen nicht weiter umsetzen, sondern für sich selbst verwenden. Das sind:
- private Verbraucher, - gewerbliche Käufer, - Selbständige und Freiberufler, - die öffentliche Hand.
Die Preisauszeichnungspflichten geltend daher grundsätzlich sowohl im b2c-Bereich als auch im b2b-Bereich.
Zweite Voraussetzung für die Anwendung der PAngV ist, dass Sie selbst Ihre Waren oder Dienstleistungen gewerblich oder regelmässig anbieten. Davon erfasst sind also alle geschäftlichen Angebote. Ausgenommen sind nur rein private, betriebsinterne und hoheitliche Angebote in Onlineshops.
2. Ausnahme
Gegenüber gewerblichen und selbständigen Kunden gelten die Preisauszeichnungspflichten jedoch nicht, wenn Verbraucher keinen Zutritt zu dem Angebot haben!
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind die Vorschriften der PAngV doch nicht anzuwenden auf Letztverbraucher, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, wenn sichergestellt ist, dass Verbraucher keinen Zutritt haben. Für den Internetbereich bedeutet das, dass der Geschäftskundenbereich eines Onlineshops dann streng vom Verbraucherkunden-Bereich getrennt sein muss oder gewerbliche Angebote deutlich gekennzeichnet sein müssen. Gelangen Verbraucher-Kunden in den b2b-Bereich oder ist die Trennung des b2b-Bereichs vom b2c-Bereichs nicht deutlich, laufen Sie Gefahr, abgemahnt zu werden. Lesen Sie dazu ausführlich im Rechtsthema "Was Sie als b2b-Shopbetreiber beachten müssen".
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