Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren - Batterieverordnung (BattV) - Auszug
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1001 (BGBl. I S. 1486), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1001 I 1486; geändert durch Art. 7 G v. 9.9.2001 I 2331.
§ 12 Hinweispflicht
Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,
- dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
- welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.
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