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Oliver Konzelmann
per eMail am 02.06.2009
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 DEMO MUSTERSHOP   Gesetze   Batterieverordnung (BattV) - Auszug 

Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren - Batterieverordnung (BattV) - Auszug

 

 

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1001 (BGBl. I S. 1486), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1001 I 1486; geändert durch Art. 7 G v. 9.9.2001 I 2331. 

 

 

 

§ 12 Hinweispflicht

 

 

Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,


  1. dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,

  2. dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und

  3. welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.

 

 

Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.