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Oliver Konzelmann
per eMail am 02.06.2009
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Lexikon: Textform


Die sog. Textform ist in § 126 b BGB geregelt. Die Textform ist gewahrt, wenn die Erklärung “in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben” wird, “die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht” wird.

 

Entscheidend ist, dass die Erklärung beim Empfänger eingehen muss (als eMail, auf CD oder auf Papier) und die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit beim Kunden, z.B. das Versenden eines Links zu einer Datei auf der Website damit nicht ausreicht!