Lexikon: Verbrauchsgüterkauf
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach § 474 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, wenn
- ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (also ein Privater)
- von einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (also von jemandem, der zu beruflichen Zwecken verkauft)
- eine bewegliche Sache kauft.
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