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Die Impressumspflicht - Anbieterkennzeichnungspflicht
Onlineshops benötigen ein Impressum
Für Betreiber eines Online-Shops besteht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung und damit zur Veröffentlichung eines Impressums.
1. Telemedien, Teledienste und Mediendienste
Zum 01.03.2007 ist ein neues Gesetz, das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Damit richtet sich der Inhalt eines Impressums nicht mehr danach, ob das Internetangebot als Teledienst oder Mediendienst anzusehen ist. Das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) sind außer Kraft getreten.
Das neue TMG gilt für alle Telemedien. Das sind nach § 1 Abs. 1 TMG alle
- alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste,
- soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind,
- unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
Damit gehören Onlineshops zu den Telemedien, auf die das TMG Anwendung findet.
2. Inhalt der Impressumspflicht
Der Inhalt des Impressums eines Onlineshops richtet sich daher nach § 5 TMG. Teilweise überschneidet sich die Impressumspflicht mit den Informationspflichten, die nach §§ 312 b ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Fernabsatzkauf bestehen (vgl. Thema “Informationspflichten beim Fernabsatzkauf”). Während Sie beim Fernabsatzkauf sicherstellen müssen, dass der Kunde seinen Vertragspartner kennt und weiss, an wen er sich z.B. im Falle von Reklamationen zu wenden hat, geht es beim Impressum um die Klarstellung, wer der Anbieter der Website ist. Auch wenn es teilweise zu doppelten Informationen kommt, müssen Sie die Regelungen des § 5 TMG genauestens “abarbeiten”.
Als Online-Shop-Betreiber müssen Sie diese Angaben in Ihr Impressum aufnehmen:
den Namen und die Anschrift (kein Postfach!), unter der Sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform (GmbH, AG u.s.w.);
den Vertretungsberechtigten, z. B. Geschäftsführer oder Vorstand. Nicht ; nicht richtig ist, einen “für den Inhalt Verantwortlichen” zu benennen. Der Begriff kommt aus dem alten Mediendienstestaatsvertrag und hat mit dem Impressum eines Shops nichts zu tun;
Sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen;
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mailadresse);
Zuständige Aufsichtsbehörde, wenn der Onlineshop im Rahmen einer Tätigkeit betrieben wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Beispiele: Gastronomiebetriebe, Makler, Spielhallenbetreiber, Banken, Reisegewerbetreibende, Versicherungsunternehmen, Bauträger, Fahrschulen usw);
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das Sie eingetragen sind einschließlich der entsprechenden Registernummer;
wenn Sie einer Berufsgruppe mit bestimmten Zulassungsvoraussetzungen (Abschluss, Diplom etc., d.h. es werden bestimmte fachliche Voraussetzungen vorausgesetzt) angehören , wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Apotheker, Tierärzte, Steuerberater, Vertreter der Heilberufe wie Physiotherapeuten, Logopäden, Hebammen usw, Angaben über
a) die Kammer, welcher Sie angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Link zum Gesetzestext oder Angabe der Fundstelle im Bundesgesetzblatt!);
in Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Achtung: Anzugeben ist nicht die Steuernummer, sondern die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese ist eine Kennziffer für den mehrwertsteuerfreien Warenaustausch innerhalb der Europäischen Union (EU) und wird für EU-Auslandsgeschäfte benötigt. Die Nummer wird auf Antrag vom Finanzamt vergeben und ist nicht zu verwechseln mit der "normalen" Steuernummer, die nur auf Rechnungen, aber nicht im Internet anzugeben ist. Gemäß der EU-Richtlinie (2001/115/EG) ist jeder, der Waren- oder Dienstleistungen erbringt, verpflichtet, mindestens die finanzamtsbezogene Steuernummer anzugeben. Diese Richtlinie ist noch nicht in bundesdeutsches Recht umgesetzt, so dass zur Zeit die Angabe der ggf. vorhandenen Ust-ID-Nr. im Impressum ausreicht; in den Fällen, in denen Sie eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung (AO) vom Finanzamt haben zugewiesen bekommen, die Angabe dieser Nummer. Es handelt sich hierbei um eine wirtschaftliche Identifikationsnummer für Unternehmer, die zusätzlich zu der Umsatzsteuer-ID vergeben werden soll. Zur Zeit ist gesetzlich noch nicht einmal geregelt, ab wann diese Nummer vergeben wird. Sie kann daher auf absehbare Zeit noch nicht im Impressum aufgeführt werden; bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
3. Wo und wie einbauen?
Die genannten Informationen müssen nach § 5 TMG so platziert werden, dass sie für den Surfer "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sind.
Was bedeutet das? Das bedeutet, dass die Informationen nicht einfach in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen "versteckt" werden dürfen! Bislang war es in der Rechtsprechung umstritten, ob das Impressum von jedem Punkt der Website aus mit einem Klick über einen Link erreichbar sein darf oder nicht . Zu dem Thema gab es zwei sich widersprechende Urteile des OLG Karlsruhe und des OLG München (siehe unten Urteile zum Thema). Am 20. Juli 2006 hat der Bundesgerichtshof die Frage entschieden: Es reicht aus, wenn das Impressum eines Web-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Daher können Sie entweder eine Seite "Impressum" in die Hauptnavigation aufnehmen oder auch eine Unterseite unter "Kontakt" einbauen. Ich empfehle jedoch, die Seite in jedem Fall "Impressum" zu nennen, weil sich dieser Begriff inzwischen durchgesetzt hat. Man könnte aber auch “Anbieterkennzeichnung” wählen.
4. Konsequenzen beim Verstoß gegen die Impressumspflicht
Die Verletzung der Anbieterkennzeichnungspflicht kann zu einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro führen (vgl. § 16 TMG).
Zudem könnten Mitbewerber auf die Idee kommen, Sie wettbewerbsrechtlich (und teuer) abmahnen zu lassen. Hinzu kommt die Möglichkeit der Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände, Sie nach dem Unterlassungsklagengesetz wegen Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Praxistipp: So geht´s!
Sie sollten eine Seite mit einem detaillierten Impressum einrichten und entweder mit der Hauptnavigation verlinken oder als Unterseite unter "Kontakt" einfügen. Die Seite sollte "Impressum" genannt werden, da sich dieser Begriff inzwischen wohl durchgesetzt hat. Sie können aber auch Begriffe wie “Anbieter”, “Anbieterkennzeichnung” oder ähnliches verwenden.
Die Rechtsprechung zum “Einbau” des Impressums uneinheitlich. Solange noch keine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, sollte man zur Sicherheit die Voraussetzungen eher eng auslegen und das Impressum von jedem Punkt der Website aus mit einem Klick erreichbar machen.
Beispiele für die Formulierung des Impressums:
Einzelunternehmen, Tätigkeit ohne Erlaubnispflicht
Otto Mustermann Mustermann-Onlineshop
Beispielstr. 5 12345 Beispielstadt Telefon (01234) 1234567 Telefax (01234) 1234568
eMail: info@mustermann.de
USt.-ID-Nr.: DE 123456789
Einzelunternehmen, Tätigkeit mit Erlaubnispflicht: Beispiel Makler
Immobilienmakler Otto Mustermann
Beispielstr. 5 12345 Beispielstadt Telefon (01234) 1234567 Telefax (01234) 1234568
eMail: info@mustermann.de
Aufsichtsbehörde: Gewerbeaufsichtsamt Beispielsstadt, Aufsichtsstrasse 23, 12345 Beispielsstadt
USt-ID-Nr.: DE 123456789
Freiberufler und zulassungspflichtige Berufe: Beispiel Architekt
Architekturbüro Otto Mustermann
Beispielstr. 5 12345 Beispielstadt Telefon (01234) 1234567 Telefax (01234) 1234568
eMail: info@mustermann.de
Berufsbezeichnung: Architekt
Die Berufsbezeichnung wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland xyz) verliehen.
Berufsständische Kammer: Architektenkammer des Landes xyz,, Kammerstr. 23, 12345 Beispielsstadt
Berufsrechtliche Regelungen:
Architektengesetz des Landes xyz (ArchG) vom 30. März 1993 geändert durch Gesetz (§11) vom 20. Juli 1998 (GVBl. 1998, S. 216), zuletzt geändert durch Gesetz (Art. 52) vom 6. Februar 2001 (GVBl. 2001, S. 29). Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) vom 17. September 1976, BGBl I 1976, 2805, 3616, Neugefasst durch Bek. v. 4. 3.1991 I 533; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10.11.2001 I 2992.
Einzelkaufmann (e.K.)
Firma Mustermann e.K. Geschäftsführer: Otto Mustermann
Beispielstr. 5 12345 Beispielstadt Telefon (01234) 1234567 Telefax (01234) 1234568
eMail: info@mustermann.de
Registergericht und Handelsregisternummer: Amtsgericht Beispielstadt HRB 1234
USt-ID-Nr.: DE 123456789
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
anzugeben sind alle Gesellschafter:
Mustermann GbR
Gesellschafter: Otto Mustermann Heinrich Beispiel
Beispielstr. 5 12345 Beispielstadt Telefon (01234) 1234567 Telefax (01234) 1234568
eMail: info@mustermann.de
USt-ID-Nr.: DE 123456789
Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (OHG, KG):
anzugeben sind alle vertretungsberechtigten Gesellschafter:
Manfred Mustermann OHG
Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Otto Mustermann
Beispielstr. 5 12345 Beispielstadt Telefon (01234) 1234567 Telefax (01234) 1234568
eMail: info@mustermann.de
Sitz: Beispielstadt
Registergericht und Handelsregisternummer: Amtsgericht Beispielstadt HRB 1234
USt-Id-Nr.: DE 123456789
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
anzugeben ist der/sind die vertretungsberechtigte(n) Geschäftsführer:
Manfred Mustermann GmbH
Geschäftsführer: Otto Mustermann
Beispielstr. 5 12345 Beispielstadt Telefon (01234) 1234567 Telefax (01234) 1234568
eMail: info@mustermann.de
Sitz: Beispielstadt
Registergericht und Handelsregisternummer: Amtsgericht Beispielstadt HRB 1234
USt-Id-Nr.: DE 123456789
Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG):
Manfred Mustermann GmbH & Co. KG Beispielstr. 5 12345 Beispielstadt Telefon (01234) 1234567 Telefax (01234) 1234568
eMail: info@mustermann.de
vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin: Mustermann mbH, Amtsgericht Beispielstadt HRB 1234 (persönlich haftend) diese vertreten durch Manfred Mustermann (Vorsitzender), Otto Mustermann, Heinrich Beispiel
Amtsgericht Beispielstadt, HRA 12345
USt-Id-Nr.: DE 123456789
Aktiengesellschaft (AG):
anzugeben ist der gesamte vertretungsberechtigte Vorstand:
Mustermann AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Heinrich Beispiel (Vorsitzender) Vorsitzender des Vorstands: Otto Mustermann
Beispielstr. 5 12345 Beispielstadt Telefon (01234) 1234567 Telefax (01234) 1234568
eMail: info@mustermann.de
Sitz: Beispielstadt
Registergericht und Handelsregisternummer: Amtsgericht Beispielstadt HRB 1234
USt-Id-Nr.: DE 123456789
Englische Limited (Ltd)
anzugeben ist der director:
Mustershop Limited
45 Englishstreet
Liverpool XYZ 8DD
United Kingdom
Phone: +44 (0) 123456
Fax: +44 (0) 123456
eMail: info@mustershop-ltd.uk
Director: Otto Mustermann
Registered in England
Company No. 123456
Anbieter des Onlineshops ist unsere deutsche Zweigniederlassung:
Demoshop Ltd.
Demostr. 23
12345 Demostadt
Deutschland
Telefon: 12345-123456
Telefax: 12345-/123456
E-Mail: info@mustershop-ltd.de
Director: Max Demo
Amtsgericht Demostadt HRB 12345
USt-ID: DE 123456789
Urteile zum Thema
Streitwert bei einstweiliger Verfügung wegen fehlendem Impressum
Der Streitwert wegen im Wege einstweiliger Verfügung geltend gemachter Wettbewerbsverstöße durch fehlendes Impressum nach § 6 TDG ist mit einem Streitwert von 5000,-- Euro zu bemessen. Das Fehlen der nach § 6 TDG erforderlichen Angaben ist nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber zu beeinträchtigen, da im Regelfall die Kaufentscheidung eines Kunden durch das Fehlen oder Vorhandensein der nach § 6 TDG vorgeschriebenen Angaben nicht beeinflusst wird.
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 17.08.2006 6 W 117/06 JurPC Web-Dok. 130/2006
BGH: Erreichbarkeit des Impressums über 2 Links ausreichend
Für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des § 6 Teledienstegesetz (TDG) reicht es aus, wenn das Impressum eines Web-Auftritts über zwei Links erreichbar ist.
Für eine klare und und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet ist es nicht erforderlich, dass die Impressumsangaben auf der Startseite erkennbar sind oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Der Sinn der Informationspflichten besteht in der Aufklärung über Identität, Anschrift, Angabe des Vertretungsberechtigten und über eine eventuelle Handelsregistereintragung. Wenn sich diese Informationen nicht bereits auf der Eingangsseite befinden, ist es aber erforderlich, den weiterführenden Links Bezeichnungen zu geben, aus denen der Nutzer ohne Problem folgern kann, dass sich dahinter die entsprechenden Informationspflichtenangaben befinden. Bezeichnungen wie "Kontakt" oder "Impressum" haben sich diesbezüglich durchgesetzt.
Urteil des BGH vom 20. Juli 2006 I ZR 228/03 JurPC Web-Dok. 123/2006, Abs. 1 - 36
Fehlende Aufsichtsbehörde im Impressum ist nicht wettbewerbswidrig
Fehlt im Impressum die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde, stellt das zwar einen Verstoß gegen § 6 S. 1 Nr. 3 TDG dar, der jedoch nicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigt. Es liegt vielmehr nur ein Bagatellverstoß vor, der die Voraussetzungen einer unlauteren Wettbewerbshandlung, nämlich des Vorsprungs durch Rechtsbruch nach § 4 Nr. 11 UWG nicht erfüllt.
Urteil des OLG Koblenz vom 25.04.2006 Az. 4 U 1587/04
Impressum muss keine Telefonnummer enthalten
Gewerbliche Anbieter - hierzu gehören auch gewerbliche eBay-Verkäufer - müssen auf ihrer Internetseite nicht nur den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, sondern leicht erkennbar und ständig verfügbar auch Angaben bereithalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen. § 6 Nr. 1 TDG (Teledienstegesetz) fordert die Angabe der Postanschrift, die Angabe der E-Mail-Adresse (elektronische Post) schreibt § 6 Nr. 2 TDG zwingend vor. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass nach keiner dieser Vorschriften die Angabe einer Telefonnummer zwingend ist. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. dem Abschluss von Fernabsatzverträgen oder Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr im so genannten Impressum des Anbieters keine Telefonnummer aufgeführt wird. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall ging es um das Angebot einer Autoversicherung, die zunächst nur ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte. Daneben enthielt die Seite ein komfortables elektronisches Abfragesystem, durch das Interessenten auch individuelle Fragen übermitteln konnten. Die Telefonnummer der Versicherung wurde erst nach Vertragsschluss bekannt gegeben. Hinweis: Die Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer im Website-Impressum ist in der Rechtsprechung umstritten. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof lautet VI ZR 150/04.
Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004 20 U 222/03 Computer & Recht 2005, 64
Telefonnummer muss im Impressum angegeben werden
Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i. S. v. § 6 Nr. 2 TDG.
Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004 Az. 6 U 109/03 - JurPC Web-Dok. 159/2004, Abs. 1 - 9
Impressumspflicht bei Bildschirmauflösung 1024 x 768 Pixeln
Der Anbieter eines Teledienstes genügt den Anforderungen an die Impressumspflicht nicht, wenn er bei Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten das Impressum am unteren Seitenende platziert und dieses erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird. Damit liegt ein Verstoß gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG vor, denn danach müssen die Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein.
Urteil des OLG München vom 12.02.2004 Az. 29 U 4564/03 JurPC Web-Dok. 136/2004, Abs. 1 - 19
Anforderung an Impressum auf Homepage
Den gesetzlichen Anforderungen an Informationen zu einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) kann auch dadurch Genüge getan sein, wenn der entsprechende Text erst über einen doppelten Link mittels „Kontakt" und dort durch einen weiteren Link „Impressum" nur indirekt aufgerufen werden kann.
Urteil des OLG München vom 11.09.2003 29 U 2681/03 JurPC Web-Dok. 276/2003
Verstoß gegen Anbieterkennzeichnung ist zugleich Wettbewerbsverstoß - auch bei englischer Limited
Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß gegen § 1 UWG dar, da die Vorschriften des § 6 TDG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen. Es handelt sich um wertbezogene Normen, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung begründet, so dass eine Abmahnung durch einen Mitbewerber gerechtfertigt ist.
Auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern besteht das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft -hier eine englische Limited- unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Daher müssen auch in diesen Fällen das ausländische Register und die Registernummer offengelegt werden.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 28.03.2003 3-12 O 151/02 JurPC Web-Dok. 153/2003
Impressum muss mit einem Klick erreichbar sein
Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift "Impressum" angeführt sind.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.03.2002 6 U 200/01 JurPC Web-Dok. 245/2002, Abs. 1 - 23
Anforderungen an Aufrufbarkeit eines Impressums
Ein Unternehmen muss auf seiner Homepage insbesondere die im Handelsregister eingetragene Firma, ein vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die korrekte ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer angeben (Impressum).
Die erforderlichen Angaben sind leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu machen. Diese gesetzlichen Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn sich das Impressum des Anbieters dem Nutzer ohne weiteres und auf einem leicht erkennbaren Weg erschließt, nicht hingegen, wenn zum Auffinden der Informationen ein mehrmaliges Anklicken auf verschiedenen Seiten der Website erforderlich ist.
Der Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar, da die Vorschriften des TDG verbraucherschützende Regelungen sind, die damit auch wettbewerbsrechtlichen Charakter haben.
Urteil des LG Düsseldorf vom 29.01.2003 34 O 188/02 JurPC Web-Dok. 102/2003
Impressumspflicht bei Bildschirmauflösung 600 x 800 Pixeln
Ein Internetanbieter muss die Pflichtinformationen über seine Identität nach § 6 TDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Die Angaben nach § 6 Nr.1, 2 und 4 TDG sind nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar, wenn sie unter einem nicht eindeutigen Oberbegriff ("backstage") geführt werden und/oder der Oberbegriff nicht ohne vorheriges Verschieben des Bildschirms ("Scrollen") vollständig lesbar ist. Die Verletzung dieser Informationspflichten kann unter dem Gesichtspunkt des wettbewerblichen Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstoßen.
Beschluss OLG Hamburg vom 20.11.2002 5 W 80/02 JurPC Web-Dok. 79/2003, Abs. 1 - 25
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