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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 13/05 2008:
Bagatellverstöße in Impressum und Widerrufsbelehrung
Nach einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 11.04.2008 (Az.: 5 W 41/08) stellt sowohl die unvollständige Angabe von Anbieterdaten im Impressum als auch die falsche Widerrufsbelehrung zur Wertersatzpflicht bei Ebay einen nicht abmahnfähigen Verstoß dar.
Im konkreten Fall hatte eine GmbH den Vornamen des Geschäftsführers nur abgekürzt im Impressum angegeben. Das KG sah darin nur einen Bagatellverstoß, denn der Verbraucher bleibe trotz der unvollständigen Anbieterkennzeichnung nicht im Unklaren über den Vertragspartner. Auch im Streitfall könne die GmbH, "vertreten durch den Geschäftsführer X. XXXXX", verklagt werden.
Außerdem hatte die GmbH in der Widerrufsbelehrung ihrer Ebay-Angebote die Wertersatzpflicht wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache nicht ausgenommen. Der Text entsprach der vor dem 01.04.2008 noch gültigen Fassung der Musterwiderrufsbelehrung. Während das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.03.2007 (Az.: 52 O 88/07) noch entschied, dass Ebay-Händler keinen Wertersatz für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verlangen und das gesetzliche Muster nicht unverändert nutzen dürften (Internet world Business 16/07), sieht das KG darin jetzt nur einen Bagatellverstoß.
Ebay-Händler sollten dennoch die seit dem 01.04.2008 geltende Musterbelehrung, die die bisherige Rechtsprechung zum Wertersatz berücksichtigt, nutzen und sich nicht auf die Entscheidung des KG verlassen. Es ist nicht sicher, dass sich andere Gerichte dem Urteil anschließen und Verstöße bei der Formulierung zum Wertersatz nur als Bagatelle einordnen werden.
Ausgabe 10/2008
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