|
Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 24/11 2008:
"24 Monate Garantie" ist unzulässig
Die in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Artikelbeschreibungen enthaltene Aussage "24 Monate Garantie auf dieses Produkt" ist aufgrund ihrer Unvollständigkeit abmahnfähig. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 04.07.2008 entschieden (Az.: 6 W 54/08).
Das OLG sah in der Garantieklausel einen Verstoß gegen § 477 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die gesetzlichen Anforderungen an die Gewährung einer Garantie regelt. Die danach erforderlichen Angaben seien in der Erklärung, "24 Monate Garantie auf dieses Produkt" nicht erfüllt. So müsse eine Garantieerklärung den Verbraucher unter anderem auf seine gesetzlichen Rechte hinweisen und beinhalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Die Erklärung "24 Monate Garantie" lasse den Verbraucher jedoch darüber im Unklaren, dass ihm bereits von Gesetzes wegen eine zweijährige Gewährleistungsfrist zustehe (§§ 438 I Nr. 3, 475 II BGB). Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass bei mehreren möglichen Auslegungsmöglichkeiten einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets die kundenfeindlichste Auslegungsvariante berücksichtigt werden muss.
Ob die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln grundsätzlich von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beanstandet werden kann, war bisher unsicher. Die Frage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Immer mehr Gerichte sehen darin aber, ebenso wie das OLG Frankfurt, einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß (siehe LG Bochum, INTERNET WORLD Business 19/2008, S. 10).
Ausgabe 24/2008
|