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"Einige positive Anmerkungen zu Ihrer Seite: sehr schöne Aufmachung, sehr informativ und man kann es sehr gut verwenden."
Oliver Konzelmann
per eMail am 02.06.2009
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
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 Allgemeine Geschäftsbedingungen   legalershop.de® - "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" zulässig? 


 

 

Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business

 

 

13/10 2008:

"Änderungen und Irrtümer vorbehalten" zulässig?


Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 29.11.2007 (Az.: 17 U 91/07) entschieden, dass Fußnotenbemerkungen auf Produktseiten eines Katalogs wie "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. Ob das Urteil auch für Webshops gilt, ist jedoch fraglich.

 

Der Begriff der AGB setzt nach § 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Erklärung des Verwenders voraus, die erkennbar den Vertragsinhalt regeln und bestimmen soll. Zwar können nach Meinung des Senats grundsätzlich auch Formulierungen in Werbeprospekten Allgemeine Geschäftsbedingungen sein. Voraussetzung sei aber, dass die Formulierung aus Sicht des Kunden erkennbar den Inhalt des Vertragsverhältnisses regeln soll. Diese Voraussetzung sei aber bei dem Hinweis, "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" im Fußnotentext nicht erfüllt. Irrtümer könnten bei der Textabfassung und dem Druck nicht ausgeschlossen werden und der Anbieter müsse das Recht haben, darauf hinzuweisen. Produktkataloge seien auf einen längeren Angebotszeitraum ausgelegt, sodass es üblich und nicht ungewöhnlich sei, dass die beworbenen Produkte sich in dieser Zeit veränderten.

 

Händler sollten auf die genannten Formulierungen trotzdem verzichten. Das Urteil bezieht sich auf einen gedruckten Produktkatalog und ist auf Onlineshops nicht übertragbar. Onlinekataloge können kurzfristig aktualisiert werden und sind nicht auf einen langen Angebotszeitraum ausgelegt. Die Urteilsbegründung greift hier wegen der Update-Möglichkeiten des Internets nicht.

 

Ausgabe 21/2008