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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 01/09 2008:
Angabe von Lieferzeiten im Onlineshop
Eine Klausel, wonach Liefertermine unverbindlich sind, ist unzulässig. Das entschied das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 3.7.2008 (Az.: 2-31 O 128/07).
Ein Händler hatte die Klausel "Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden" in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Nach Meinung der Richter verstößt das gegen Paragraf 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach sind solche Bestimmungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse das Fristende selbst erkennen oder errechnen können. Die beanstandete Formulierung mache den Fristbeginn jedoch von einem Ereignis aus dem Bereich des AGB-Verwenders abhängig – hier von der schriftlichen Zusage – und sei daher unzulässig.
Die Klausel, "Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten", hielt das Gericht dagegen für zulässig. Hier stehe die Lieferzeit grundsätzlich fest. Auch die Angabe von "Circa"-Fristen sei schließlich zulässig und die Formulierung "voraussichtliche Lieferzeiten" sei dem inhaltlich gleichzustellen.
Das sah das Kammergericht (KG) Berlin mit Beschluss vom 3.4.2007 noch anders und stufte "Von–bis"- sowie "Circa"-Angaben zu den Lieferzeiten noch als unbestimmt und damit unzulässig ein.
Fazit: Ein Durchschnittskunde muss das Ende der Lieferfrist selbst errechnen können. Lieferzeitangaben dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für unverbindlich erklärt werden. Die Zulässigkeit von "Circa"-Angaben bleibt umstritten.
Ausgabe 18/2008
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