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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 26/11 2007:
Bitte um Frankierung bei Rücksendung zulässig?
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 20.04.2007 (Az.: 3 W 83/07) ist die Bitte an den Verbraucher, Warenrücksendungen ausreichend zu frankieren, zulässig.
In dem entschiedenen Fall hatte der Händler diese Formulierung in die Widerrufsbelehrung aufgenommen: "Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück". Nach Meinung der Kammer ist die Formulierung nicht wettbewerbswidrig. Der Verbraucher werde nicht darüber getäuscht, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen habe, denn es werde ausdrücklich mitgeteilt, dass das Porto umgehend erstattet werde. Der gesetzlichen Regelung, wonach Kosten und Gefahr der Rücksendung der Unternehmer trage, könne nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart "Unfrei/Empfänger zahlt" befolgt werden könne. Zu den Rücksendekosten lag bislang nur ein Urteil des OLG Hamm (Az.: 11 U 102/04) vor. Danach war es wettbewerbswidrig, den Verbraucher zu bitten, einen Retourenaufkleber zu verwenden mit dem Hinweis, dass bei Verwendung des beiliegenden Formulars keine Kosten für die Rücksendung entstünden.
Es ist noch nicht absehbar, ob sich weitere Gerichte der Auffassung des OLG Hamburg anschließen werden. Internethändler sollten daher vorerst auf Bitten zur ausreichenden Frankierung der Rücksendung verzichten. Wegen des sogenannten fliegenden Gerichtsstands dürfen Abmahner sich das zuständige Gericht aussuchen. Von einer bundesweit einheitlichen und gesicherten Rechtsprechung kann daher derzeit noch keine Rede kein.
Ausgabe 24/2007
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