Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business

 

 

30/03 2009:

"Vorbehaltsklauseln" sind nicht wettbewerbswidrig


Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht in seinem Urteil vom 4. Februar 2009 (Az.: VIII ZR 32/08) die Hinweise eines Händlers, "Irrtümer sind vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich", im Internet nicht als wettbewerbswidrig an.

 

Die Angaben seien unverbindlich, weil im Onlineshop der Käufer mit der Bestellung das Kaufgebot unterbreite und der Händler dieses erst mit der Auftragsbestätigung annehme. Damit brächten die Hinweise lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage zum Ausdruck und stellten deshalb für den Kunden keine Rechtsbeeinträchtigung dar.

 

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Vorbehaltsklauseln nun generell zulässig sind. Das Urteil betrifft nämlich nicht solche Fälle, in denen die Artikelbeschreibung des Händlers bereits das verbindliche Angebot darstellt und der Vertrag schon mit der Bestellung geschlossen wird. Das ist generell bei Handelsplattformen wie eBay der Fall, aber auch in Onlineshops, in denen sofort – etwa mit Paypal oder Kreditkarte – die Zahlung erfolgt.

 

Internethändler sollten daher vor der Verwendung von Vorbehaltsklauseln genau darauf achten, ob die Artikelbeschreibungen rechtlich tatsächlich ein unverbindliches Angebot darstellen. Ist das nicht der Fall, sind die genannten Klauseln nach wie vor als wettbewerbswidrig anzusehen – und können kostspielige Abmahnungen nach sich ziehen.

 

Ausgabe 07/2009