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Oliver Konzelmann
per eMail am 02.06.2009
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 Dies & Das   Brauchen Sie einen Jugendschutzbeauftragten für Ihren E-Shop? 

Brauchen Sie einen Jugendschutzbeauftragten für Ihren E-Shop?




Ausgabe 04/06

Wer über das Internet jugendgefährdenden Content anbietet und direkt Bilder, Filme oder Musik zugänglich macht, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Diese Pflicht ist ernst zu nehmen, denn bei Verstößen droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro oder auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten.

 

Die Verpflichtung zur Beauftragung eines Jugendschutzbeauftragten ergibt sich aus § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Danach haben Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien wie Onlineshops, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte umfassen, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

 

Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer des Onlineshops und Berater des Unternehmers zu allen Jugendschutzfragen. Er muss die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderliche Fachkunde haben. Kleinere Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern oder weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt können auf die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verzichten, wenn sie sich einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle anschließen (z.B. Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia e. V.) und diese mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten.

 

Ob der Jugendschutzbeauftragte im Impressum des Shops genannt werden muss, ist unklar. Wegen möglicher Prüfungen durch Jugendschutzbehörden und auch zum Schutz vor potenziellen Abmahnern ist dies jedoch zu empfehlen.

 


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