Formulierung für die Belehrung nach der Batterieverordnung
Es schwappt eine neue Abmahnwelle wegen Verstoßes gegen die Hinweispflicht aus § 12 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV).
Danach muss derjenige, der gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln u.a. darauf hinweisen, dass Altbatterien in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist. Versandhändler haben diese Information in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.
Darunter fallen alle Arten von Batterien einschließlich Akkus (§ 2 BattV). Betroffen sind also alle Waren, bei denen Batterien mitgeliefert oder in den Waren enthalten sind.
Ob die Abmahnungen wegen fehlendem Hinweis auf die BattV berechtigt sind, ist derzeit noch unklar. Allerdings sollten Internethändler zur Vermeidung eines Kostenrisikos vorsorglich eine Formulierung wie diese in ihren Onlineshop integrieren und eine Seite "Batterieverordnung" in die Hauptnavigation Ihres Onlineshops oder eBay-Händler eine Passage in die Artikelbeschreibung ihrer Angebote mit diesem Inhalt aufnehmen:
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien und Akkus sind wir als Händler gemäß Batterieverordnung verpflichtet, Sie als Verbraucher auf folgendes hinzuweisen:
Sie sind gesetzlich verpflichtet, Batterien und Akkus zurückzugeben. Sie können diese nach Gebrauch in unserer Verkaufsstelle, in einer kommunalen Sammelstelle oder auch im Handel vor Ort zurückgeben.
Schadstoffhaltige Batterien sind mit einem Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol (Cd, Hg oder Pb) des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen.
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