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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 23/06 2008:
Kein Wertersatz für die Nutzung bei Gewährleistung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17.04.2008 (Az. C-404/06) entschieden, dass von einem Verbraucher kein Wertersatz verlangt werden darf, wenn dieser die Ware innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist wegen eines Sachmangels umtauscht. Die Richter widersprachen damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), für den das europäische Urteil jetzt bindend ist.
Eine Verbraucherin hatte ein Herd-Set gekauft, welches sich nach etwa eineinhalb Jahren als mangelhaft erwies. Da eine Reparatur nicht möglich war, bekam sie eine Ersatzlieferung, sollte aber für die Nutzung des ersten Herd-Sets 69,97 Euro Wertersatz bezahlen.
Der BGH hatte zugunsten des Verkäufers entschieden, denn der Wertersatzanspruch ergibt sich aus Paragraf 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach Meinung des EuGH stehen diese Regelungen des BGB jedoch nicht mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG in Einklang. Danach müssen Nachbesserungen, Reparaturen oder Ersatzlieferungen im Gewährleistungsfall unentgeltlich erfolgen. Sonst verzichten Verbraucher eher auf Gewährleistungsansprüche, um Wertersatzforderungen des Verkäufers zu vermeiden.
Das EuGH Urteil ist für deutsche Gerichte bindend. Händler müssen sich also darauf einstellen, dass sie ab sofort bei Gewährleistung keinen Wertersatz mehr für die Nutzung von mangelhaften Waren verlangen dürfen. Übrigens: Den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften betrifft die Entscheidung zunächst nicht. Dazu liegt dem EuGH jedoch ein weiteres Verfahren vor, über welches in Kürze entschieden wird.
Ausgabe 13/2008
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