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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 25/06 2007:
Keine ca- oder in der Regel-Angaben bei Lieferfristen
Das Kammergericht Berlin entschied mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az.: 5 W 73/07), dass Internethändler Lieferfristen im Onlineshop genau angeben müssen. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wie "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1–2 Tage nach Zahlungseingang..." seien unzulässig.
Die Richter erließen eine einstweilige Verfügung und führten aus, dass ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein müsse, das Ende einer in den AGB vorgegebenen Lieferfrist selbst zu berechnen. Gebe der Händler die Lieferfristen mit "... in der Regel 1–2 Tage nach Zahlungseingang" oder "...Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann..." an, liege eine unzulässige AGB-Klausel nach § 308 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch vor. Danach sind AGB-Klauseln unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält.
Außerdem stellten die Richter Angaben wie "Lieferung in ca. 4 Wochen" infrage, da auch hier für den Kunden Unklarheiten für eine exakte Bestimmung des Endes der Lieferzeit verblieben.
Grundsätzlich müssen Händler gar keine Lieferfristen angeben. Der Bundesgerichtshof hatte aber mit Urteil vom 07.04.2005 (Az.: I ZR 314/02) entschieden, dass Internethändler dann sofort liefern können müssen. Wer das nicht kann, muss sich im Hinblick auf die neue Entscheidung des KG Berlin in Bezug auf die Lieferzeit zwar festlegen, kann diese jedoch großzügig bemessen.
Ausgabe 13/2007 , Seite 9 |