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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 07/07 2008:
Registrierungspflicht für Händler nach dem ElektroG
Nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte - ElektroG) müssen sich grundsätzlich nur Hersteller bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register mit einer sog. WEEE-Nummer („Waste Electrical and Electronic Equipment“) registrieren lassen. Wer nicht über diese Registrierung verfügt, darf Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Beim Verstoß drohen Abmahnungen oder Geldbußen bis zu 50.000,00 EUR. In zwei Fällen trifft die Registrierungspflicht auch Händler.
Händler sind nach § 3 Abs. 11 ElektroG einem Hersteller gleichzusetzen, wenn sie fremde Geräte unter eigenem Namen in Deutschland weiterverkaufen oder die Geräte nach Deutschland einführen bzw. in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausführen und anbieten. Internethändler müssen sich registrieren lassen, wenn sie die Geräte unter eigenem Namen verkaufen, aus dem Ausland einführen oder in EG-Staaten ausführen und anbieten.
Nach § 3 Abs. 12 ElektroG müssen sich Händler außerdem selbst registrieren lassen, wenn sie schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. Wer Elektrogeräte ankauft und weiß oder wissen muss, dass sie von einem nicht registrierten Hersteller herrühren, macht sich selbst registrierungspflichtig.
Händler müssen also prüfen, ob ihre Elektroartikel von registrierten Herstellern stammen. Das Register ist kostenlos unter http://www.stiftung-ear.de/hersteller/verzeichnis_registrierter_hersteller/ einsehbar.
Ausgabe 14/2008
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