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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 29/10 2007:
An- und Verkauf von Markenwaren: Ist das erlaubt?
Nach landläufiger Auffassung hat allein der Inhaber einer Marke das Recht zu entscheiden, ob seine Waren im Internet verkauft werden dürfen. So einfach ist die Rechtslage aber nicht. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz im Markengesetz (MarkenG) kann ein Markeninhaber nämlich das Recht verlieren, den Vertrieb seiner Waren zu verbieten.
Der Markeninhaber muss die Ware selbst oder mit seiner Zustimmung über einen Dritten in den Markt der Europäischen Union oder den Markt der Vertragsstaaten des EWR in den Verkehr gebracht haben. Betroffen ist der gesamte europäische Wirtschaftsraum, bestehend aus den EU-Staaten sowie den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA), zu denen Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz zählen. Waren, die im Inland oder einem der genannten Länder von dem Markeninhaber in den Verkehr gebracht wurden, dürfen daher angekauft bzw. importiert und weiterverkauft werden.
Es gilt der Grundsatz der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG. Verkauft der Markeninhaber seine Ware in einem der genannten Staaten, ist sein Recht zugunsten des freien Warenverkehrs "erschöpft". Dritte dürfen dann die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren nutzen.
Ob die Ware tatsächlich durch einen Dritten mit der erforderlichen Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurde, ist für Internethändler oft nicht zu erkennen. Wiederverkäufer müssen genau prüfen, woher der Verkäufer die Ware bezogen hat. Soweit die Ware aus den USA oder Asien stammt, greift der Grundsatz der Erschöpfung nicht.
Ausgabe 22/2007 |