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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 11/06 2007:
AGB in kleinem Scrollfenster bei Ebay sind unzulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied mit Beschluss vom 09.05.2007 (Az.: 6 W 61/07), dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem kleinen Scrollfenster bei Ebay-Onlineauktionen wettbewerbswidrig sind. Ist in den AGB eine Widerrufsbelehrung enthalten, liege ein Verstoß gegen die Informationspflichten beim Fernabsatzkauf vor. Außerdem fehle es überhaupt an einer wirksamen Einbeziehung der AGB in den Internetvertrag. Die Entscheidung bezieht sich auf die bei Ebay-Angeboten üblichen Scrollfenster, die von Internethändlern optional für die Einbeziehung von AGB bei Online-Auktionen genutzt werden können. Ist das Scrollfenster zu klein, könnten Verbraucher nach Meinung der Richter immer nur einen kleinen Teil des AGB-Textes lesen. Dadurch werde die Verständlichkeit der Belehrung erheblich beeinträchtigt. Außerdem liege ein Verstoß gegen Paragraf 308 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, denn dem Kunden werde nicht die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
Die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag erfordert einen ausdrücklichen Hinweis des Verwenders auf die AGB und die Möglichkeit der Kenntnisnahme für die andere Vertragspartei. Ebay-Händler sollten daher direkt in jeden Angebotstext den Hinweis, "Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen!" einfügen. Der Text der AGB kann entweder direkt im Angebotstext platziert werden oder weiterhin in einem Scrollfenster, wenn dieses so groß ist, dass der Text bequem zu lesen ist. Wegen der Übersichtlichkeit sollte die Widerrufsbelehrung dabei immer an erster Stelle in den AGB geregelt sein.
Ausgabe 12/2007
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