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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 21/07 2008:
Anfechtung eines Sofortkaufs bei Ebay
Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 25.05.2007 (Az. 9 C 0142/07) die Anfechtung eines Sofortkaufs bei eBay durch den Verkäufer zu gelassen. Dieser hatte versehentlich zwei Werder-Bremen-Stammkarten nicht als Auktion, sondern irrtümlich mit der Sofortkauf-Option zu einen Gesamtpreis von € 1,00 eingestellt.
Wenige Minuten nach dem Kauf teilte der Verkäufer dem Käufer per E-Mail mit: "Hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine Auktion sein." Das Gericht sah darin eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrags mit der Folge, dass der Verkäufer die Karten nicht zu dem geringen Kaufpreis abgeben muss.
Nach Meinung der Bremer Richter lag ein Erklärungsirrtum gemäß Paragraf 119 Abs. 1 Alt. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Der Verkäufer habe die Software "Afterbuy" verwendet, bei der die Felder der beiden Verkaufsoptionen direkt nebeneinander liegen, weshalb eine Verwechslung möglich sei. Außerdem sei dem Käufer aufgrund vorheriger Verhandlungen bereits bekannt gewesen, dass der Verkäufer die Karten nicht unter 4.000 Euro veräußern wollte.
Damit ist auch bei Ebay-Geschäften eine Anfechtung wegen Irrtums grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist neben einem Anfechtungsgrund – hier der Irrtum, dass eine Erklärung mit dem Inhalt nicht abgegeben werden sollte – die Anfechtungserklärung. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, den Begriff "Anfechtung" zu verwenden. Es muss nur deutlich werden, dass der Vertrag aufgrund eines Irrtums nicht gelten soll. Der Anfechtungsgrund und die Anfechtungserklärung müssen dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt werden.
Ausgabe 15/2008
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