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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 18/02 2008:
Informationspflichten bei Ebay nach dem 1. April 2008
Das Online-Auktionshaus Ebay informierte vor Kurzem per Newsletter alle gewerblichen Händler über Neuerungen zu den rechtlichen Informationspflichten zum 1. April 2008. Diese sollen künftig obligatorisch in jedem Auktionsangebot angezeigt werden.
So werden fortan die vom Händler hinterlegten Angaben zur Identität und Adresse automatisch als Impressum unter "Rechtliche Angaben zum Verkäufer" angezeigt. Voraussetzung ist aber, dass der Händler die Angaben nach § 5 Telemediengesetz zuvor unter "Mein Ebay" auch korrekt und vollständig eingegeben hat. Dafür bleibt er selbst verantwortlich.
Die Widerrufsbelehrung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können ebenfalls unter "Mein Ebay" für alle Angebote hinterlegt werden. Die von Ebay im Rechtsportal angebotene Widerrufsbelehrung entspricht dem Stand der aktuellen – allerdings streitigen – Rechtsprechung, sie muss gegebenenfalls immer wieder selbst angepasst werden. Die AGB, die im Wesentlichen die Informationspflichten beim Fernabsatzkauf und im elektronischen Geschäftsverkehr enthalten sollten, gibt Ebay nicht vor. Diese müssen selbst formuliert werden. Je nach Länge der AGB ist das vorhandene Scrollfenster für die Darstellung aber unzulässig (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 9. Mai 2007, Az.: 6 W 61/07). Händler sollten zusätzlich einen Link zur Downloadversion der AGB mit einer übersichtlichen Formatierung anbieten.
Fazit: Ebay bietet zwar die technische Möglichkeit für das korrekte Einfügen der Informationspflichten, für den Inhalt bleibt der Händler aber selbst zuständig und verantwortlich.
Ausgabe 04/2008
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