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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
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Keine Wertersatzpflicht bei eBay-Online-Auktionen
Wie in Ausgabe 25/2006 an dieser Stelle schon berichtet, ist die Wertersatzklausel in der Widerrufsbelehrung bei Ebay-Geschäften problematisch. Mittlerweile gibt es eine Rechtsprechung zu dieser Problematik und Ebay-Händlern ist zu empfehlen, bereits in der Widerrufsbelehrung auf Wertersatz für "den bestimmungsgemäßen Gebrauch" der Ware nach einem Widerruf zu verzichten.
Nach § 357 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Verbraucher, der nach einem Kauf von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht, zwar Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Erforderlich dafür ist aber, dass er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit sie zu vermeiden hingewiesen wurde. Da das Textformerfordernis bei Ebay nicht eingehalten werden kann, entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.03.2007 (Az.: 52 O 88/07), dass die gesetzliche Musterbelehrung, die eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, hier keine Verwendung finden dürfe. Ebenso wie bei dem Streit um die Dauer der Widerrufsfrist besteht auch beim Wertersatz damit das Problem, dass Ebay-Händler vor Vertragsschluss keine Gelegenheit haben, den Käufer ordnungsgemäß zum Wertersatz in Textform zu belehren.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung empfiehlt es sich daher, das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) etwa wie folgt zu ergänzen: "Eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bleibt dabei außer Betracht."
Ausgabe 16/2007 , Seite 10 |