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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 02/03 2009:
Löschung von Negativbewertungen bei eBay
Bei Online-Auktionen haben positive Kundenbewertungen erhebliche Bedeutung für Internethändler. Gibt ein Kunde eine Negativbewertung ab, können Händler deren Widerruf oder Löschung in der Regel nur dann verlangen, wenn diese auf einer falschen Tatsachenbehauptung beruht. Sie müssen in einem solchen Fall die Unwahrheit des Votums nachweisen.
Geht es um Werturteile – also Meinungen, die zwar auf Tatsachen basieren, aber nicht überprüfbar sind –, ist eine Löschung der Bewertung nur schwer zu erreichen. Die Unzulässigkeit einer Bewertung kann sich dann allenfalls aus ihrer Unsachlichkeit ergeben. Die Grenze zur Unsachlichkeit ist dann überschritten, wenn bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen vorgenommen werden oder das abschließende Urteil als sachlich nicht mehr vertretbar erscheint.
Ebay-Händler, die schlechte Bewertungen bekommen haben, sollten zunächst versuchen, mit dem Käufer eine einvernehmliche Überarbeitung der Negativbewertung herbeizuführen. Seit der Änderung des Bewertungssystems stehen dem Händler hierfür nur noch 30 Tage seit Abgabe der Bewertung zur Verfügung. Er muss dem Käufer also sofort eine kurze Frist für die Überarbeitung setzen und danach gegebenenfalls unmittelbar Klage einreichen, um die Frist einzuhalten. Obsiegt er im Prozess, ist eBay zur Löschung der Bewertung verpflichtet.
Ausgabe 05/2009 |