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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 23/07 2007:
Rückgaberecht statt Widerrufsrecht bei eBay unzulässig
Grundsätzlich dürfen Internethändler Verbrauchern anstatt des gesetzlichen Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Dieses bietet den Vorteil, dass Kunden sich hier nicht durch eine bloße Erklärung, etwa per E-Mail, vom Vertrag lösen können, sondern nur durch fristgerechte Rücksendung der Ware selbst. Nach einem Beschluss des LG Berlin vom 07.05.2007 (Az.: 103 O 91/07) soll das jedoch für Ebay-Händler nicht gelten. Die Richter stützen sich auf die Voraussetzungen des Rückgaberechts nach § 356 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss dem Verbraucher das Rückgaberecht unter anderem in Textform – nach Meinung des Gerichts bei Vertragsschluss – eingeräumt werden. Da bei Ebay-Verkäufen der Kaufvertrag entweder unmittelbar mit Auktionsende oder mit Wahl der Sofort-Kaufen-Option zustande komme, sei eine vorherige Einräumung des Rückgaberechts in Textform nicht möglich. Die Textform nach § 126 b BGB erfordert, dass die Erklärung beim Empfänger eingeht, etwa als E-Mail, auf CD oder auf Papier. Die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit durch den Kunden reicht nicht aus. Daher entschieden bereits das OLG Hamburg mit Urteil vom 24.08.2006 (Az.: 3 103/06) und das KG Berlin mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az.: 5 W 205/06), dass Ebay-Angebote selbst das Textformerfordernis nicht erfüllen. Händler könnten nicht gewährleisten, dass Verbraucher das Angebot vor Vertragsschluss ausdrucken oder abspeichern.
Ebay-Händlern ist angesichts der zurzeit unklaren Rechtslage zu empfehlen, auf die Gewährung des Rückgaberechts zu verzichten und standardmäßig das Widerrufsrecht einzuräumen.
Ausgabe 15/2007
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