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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
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Unterschiedliche AGB für Webshop und Ebay
Viele Internethändler nutzen sowohl einen eigenen E-Shop als auch die Handelsplattform Ebay als Vertriebskanal für ihre Waren. Wenn dabei ein und dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Einsatz kommen, laufen Händler Abmahnern "ins offene Messer". Beide Verkaufsplattformen erfordern unterschiedliche AGB-Inhalte.
Beim Fernabsatzkauf haben Unternehmer diverse Informationspflichten zu erfüllen: Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht, Infos zum Zustandekommen des Vertrags und zum Bestellablauf und vieles mehr. Diese sind in die Shop-AGB bzw. die Auktionsangebote einzufügen. Die Kaufabwicklung ist jedoch jeweils so unterschiedlich gestaltet, dass auch die Informationen zu diesen Punkten jeweils anders abzufassen sind.
Der Händler im Onlineshop bestimmt, wie der Kaufvertrag wirksam geschlossen wird. Bei Ebay ist dieser Punkt vorgegeben. Hier kommt der Vertrag automatisch mit Ablauf der Auktion bzw. mit einem Sofort-Kauf zustande. Folglich können dem Kunden vor Vertragsschluss nicht alle Informationen auch in Textform übermittelt werden können. Das hat nachteilige Folgen für den Händler und wirkt sich auf den Inhalt der AGB aus: Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat statt zwei Wochen (INTERNET WORLD Business 20/06, Seite 10), nach einem Widerruf haben Käufer keine Wertersatzpflicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch (INTERNET WORLD Business 16/07, Seite 10) und die Gewährung des Rückgaberechts statt des Widerrufsrechts ist unzulässig (INTERNET WORLD Business 15/07, Seite 7).
Händler müssen also aufpassen und für beide Geschäftsarten jeweils eigene AGB-Versionen nutzen.
Ausgabe 20-2007 , Seite 10 |