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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 14/04 2009:
Zurückbehaltungsrecht wegen negativer eBay-Bewertungen?
Die Frage, ob ein eBay-Verkäufer im Falle des Widerrufs die Kaufpreisrückzahlung wegen einer negativen Bewertung des Käufers verweigern kann, hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 2. April 2008 (Az.: 262 C 34119/07) entschieden.
Die Käuferin eines Notebooks bemerkte nach Erhalt des Artikels zahlreiche Kratzer und einen Riss. Aus diesem Grund entschied sie sich, einfach von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, und schickte das Notebook zurück. Gleichzeitig gab sie bei eBay eine negative Bewertung zu dem Kauf ab. Der Verkäufer machte geltend, die Bewertung sei unrichtig, weshalb er bis zu deren Löschung berechtigt sei, den Kaufpreis zurückzuhalten.
Der Argumentation des Händlers folgten die Münchner Richter jedoch nicht. Die beiden Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung und Löschung der Bewertung stünden nicht in einem derart engen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, dass der Verkäufer berechtigt sei, den Kaufpreis zurückzuhalten.
Mit anderen Worten: Im Falle eines wirksamen Widerrufs dürfen eBay-Händler die Rückzahlung des Kaufpreises nicht von der vorherigen Änderung einer Negativbewertung abhängig machen. Selbst wenn die schlechte Bewertung unrichtig ist, ist der Kaufpreis unabhängig davon sofort zurückzuzahlen. Um die negative Bewertung muss sich der Händler anschließend separat kümmern.
Ausgabe 08/2009
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