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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
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Achtung Ebay-Händler: Neue Widerrufsfrist einhalten!
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 24.08.2006 (Az.: 3 U 103/06) bestätigt, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher bei Ebay-Geschäften nicht zwei Wochen, sondern grundsätzlich einen Monat beträgt. Damit liegt erstmals eine obergerichtliche Entscheidung zu dem seit einiger Zeit bestehenden Streit um die Frist bei Onlineauktionen vor (IWB berichtete mehrfach).
Bei Internetgeschäften im Bereich Business-to-Consumer (B2C) bestehen nach §§ 312 b ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) diverse Informationspflichten vor Vertragsschluss und nach der Gebotsabgabe in Textform. In diesen Bereich gehört auch die Belehrung zum Widerrufs- oder Rückgaberecht. Anlass von Abmahnungen ist dabei die unklare Regelung in § 355 BGB. Danach beginnt die grundsätzlich zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Widerrufsbelehrung auch in Textform erhalten hat. Erfolgt die Belehrung nach Vertragsschluss, beträgt die Frist abweichend einen Monat.
Bei Ebay-Geschäften kommt der Vertrag – anders als im "normalen" Onlineshop – zum Auktionsende mit dem Höchstbietenden zustande. Gleichzeitig bedeutet das für die Info-Pflichten in Textform, dass sie ausnahmslos erst nach Vertragsschluss mit der Bestätigungs-Mail oder der Warenlieferung erfüllt werden können. In der Konsequenz beträgt die Widerrufsfrist bei Ebay-Geschäften immer einen Monat, wie das OLG Hamburg jetzt bestätigte. Die meisten Verkäufer von B2C-Onlineauktionen haben noch nicht reagiert. Es kann nur dringend geraten werden, die Frist in der Widerrufsbelehrung sofort auf einen Monat zu setzen. Eine neue Abmahnwelle dürfte nicht lange auf sich warten lassen!
Ausgabe 20-2006 , Seite 10 |