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Praxistipps_zur_Preisauszeichnung_bei_Onlineauktionen.pdf   271 K

Praxistipps zur Preisauszeichnung bei Onlineauktionen


Bei Onlineauktionen werden oft Fehler bei der Auszeichnung der Preise gemacht. Die Verkäufer verlassen sich hier einfach darauf, dass zum Beispiel Anbieter wie eBay „das schon automatisch richtig macht“. Doch das ist ein Trugschluss und die Abmahnwelle rollt.

 

Wer als Unternehmer Waren oder Dienstleistung an Verbraucher versteigert, hat diese Punkte bei jedem Auktionsangebot zu beachten:

 

1. Es ist der Endpreis anzugeben!

 

Nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PangV) ist immer der Endpreis anzugeben. Das ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Käufer zu zahlen ist. Der Kaufpreis bei Auktionsende (auch nach Sofort-Kaufen-Option) ist für den Käufer immer der Bruttopreis, d.h. er enthält bereits die gesetzliche Umsatzsteuer, so z.B. auch die ebay-Grundsätze. Das bedeutet, dass Sie als Verkäufer aus diesem Endbetrag die Mehrwertsteuer herausrechnen und an das Finanzamt abführen müssen.

 

„§ 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung
Grundvorschriften


(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. [...]“

 

Es ist also der Bruttopreis anzugeben. Falsch wäre also die Angabe des Nettopreises mit einem Hinweis, dass der Preis zuzüglich Mehrwertsteuer gilt.

 

Als sonstige Preisbestandteile fallen bei Onlineauktionen manchmal noch Versicherungskosten für der versicherten Versand an, die dann ebenfalls angegeben werden müssen. Ansonsten ist nach den eBay-Grundsätzen z.B. eine Gebührenabwälzung auf den Käufer nicht zulässig. Verkäufern ist es nicht erlaubt, zusätzlich zum Endpreis für Artikel Gebühren und Provisionen auf Käufer umzulegen und von diesen einzufordern. Dies gilt sowohl für eBay Gebühren als auch für PayPal Gebühren.

 

Beim Versenden von Ware ins Ausland fallen eventuell noch Zölle, Steuern oder zusätzliche Gebühren an, die Sie Ihrem Kunden vorab im Angebot mitteilen müssen.

 

Sie müssen also den Startpreis, ggf. den Preis bei einer Sofort-Kaufen- Option, Versandkosten usw. nur einmal beim Anlegen des Angebots angeben. Der Endpreis wird für den Käufer automatisch durch das Onlineauktionshaus je nach Stand der Auktion ordnungsgemäss angezeigt.

 

2. Hinweis auf die Mehrwertsteuer

 

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PangV muß der Verkäufer angeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.

 

„§ 1Abs. 2 Preisangabenverordnung
Grundvorschriften

 

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

  1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

  2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

 

Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.[...]“ 

 

Sie müssen also in jedes einzelne Auktionsangebot den Hinweis „Der Preis versteht sich inklusive 16 % Mehrwertsteuer“ aufnehmen. Platzieren Sie den Hinweis gut sichtbar bei den Zahlungs- und Versandhinweisen oder direkt in der Angebotsbeschreibung. Nicht ausreichend wäre ein allgemeiner Hinweis in der Mich-Seite“ oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen!

 

3. Hinweis auf sonstige Preisbestandteile

  

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PangV (siehe oben unter Ziffer 2) hat der Verkäufer anzugeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Ist das der Fall, ist deren Höhe anzugeben. Wenn eine vorherige genaue Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, z. B. weil die Kosten Gewichtsabhängig sind, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann.

 

Sie müssen also zunächst angeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Sie sollten daher den Hinweis auf die Mehrwertsteuer (vgl. Ziffer 2) in jedem Angebot wie folgt ergänzen: Der Preis versteht sich inklusive 16 % Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten“.

 

Da Sie auch die Höhe angeben müssen, tragen Sie den Betrag für die Versandkosten in der entsprechenden Rubrik bei der Erstellung des Auktionsangebotes ein. Das Onlineauktionshaus gibt diese dann automatisch im Auktionsangebot an.

 

Wenn Sie die Versandkosten nicht von vornherein genau angeben können, müssen Sie im Auktionstext genau auflisten, welche Kosten bei welchem Gewicht oder welcher Versandart anfallen werden.

 

4. Vergessen Sie den Grundpreis nicht!

 

Nach § 2 PangV ist bei Waren, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, außerdem der Grundpreis anzugeben. Beispiele: Holz, Wein, Nahrungsergänzungsmittel, Sonnenmilch.

 

„§ 2 Preisangabenverordnung
Grundpreis


(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

 

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach, Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.

 

(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

 

(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.“

 

Einen Grundpreis können Sie allerdings nur angeben, wenn der Preis von vornherein feststeht, also nur bei der Sofort-Kaufen-Option.

 

Direkt neben dem Endpreis ist hier auch der Preis pro Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Die zulässigen Mengeneinheiten sind 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei Waren unterhalb eines Nenngewicht oder -volumens von 250 Gramm oder Milliliter ist der Grundpreis in Einheiten zu 100 Gramm oder Milliliter umzurechnen. Wer Wein verkauft, muss also als Endpreis den Bruttopreis pro Flasche und als Grundpreis den Bruttopreis pro 1 Liter angeben.

 

Nach § 9 PAngV gibt es Ausnahmen für bestimmte Waren. Wenn Produkte über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen oder bei einigen Kosmetikartikeln ist der Händler beispielsweise von der Pflicht zur Angabe der Grundpreises befreit.

 

Internethändler sollten sich die §§ 2 und 9 PAngV genau durchlesen und prüfen, ob ihre Waren unter die Regelungen fallen. Ein Hinweis dazu: Zu den „Versteigerungen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV zäheln Onlineauktionen nicht! Der Grundpreis ist daher immer bei Auktionen anzugeben, wenn Sie Waren nach § 2 PAngV verkaufen.

 

 „§ 9 Preisangabenverordnung
Ausnahmen

 

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

 

  1. auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden; für Handelsbetriebe gilt dies nur, wenn sie sicherstellen, dass als Letztverbraucher ausschließlich die in Halbsatz 1 genannten Personen Zutritt haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen;

  2. auf Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;

  3. auf Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;

  4. auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;

  5. auf Warenangebote bei Versteigerungen.

 

(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.

 

(3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

  

(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die

  

  1. über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;

  2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;

  3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;

  4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;

  5. in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.

  

(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei

 

  1. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;

  2. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;

  3. Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.

6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei

 

  1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;

  2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.

 (7) § 4 ist nicht anzuwenden

  1. auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten im Sinne des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs;

  2. auf Waren, die in Werbevorführungen angeboten werden, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrags genannt wird;

  3. auf Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.

 

(8) § 5 ist nicht anzuwenden

 

  1. auf Leistungen, die üblicherweise auf Grund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;

  2. auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;

  3. auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.


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