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 Preisauszeichnung   legalershop.de® - Abmahnfalle: "alter" Preis bei Sonderangeboten 


 

 

Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business

 

 

19/02 2007:

Abmahnfalle: "alter" Preis bei Sonderangeboten


Onlinehändler geraten immer wieder in die Abmahnfalle, wenn sie bei der Preisauszeichnung alte, höhere Preise mit angeben und diese nur durchstreichen.

 

 

Grundsätzlich dürfen Händler damit werben, dass sie die Preise zu einem Produkt gegenüber einem früheren Zeitraum herabgesetzt haben. Der alte Preis muss zuvor aber auch tatsächlich verlangt worden sein, was der Händler im Streitfall auch beweisen können muss. Es lohnt sich daher nicht, mit frei erfundenen Alt-Preisen (so genannten Mondpreisen) vermeintliche Sonderangebote zu bewerben.

 

 

Nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es irreführend, mit einer Preisherabsetzung zu werben, sofern der Preis zuvor nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Was unangemessen kurz ist, hängt im Einzelfall von der Art der Ware ab. Verkauft ein Händler langlebige Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Autos, wird er den alten Preis über mehrere Monate hinweg verlangt haben müssen, bevor er ein Sonderangebot auszeichnen darf. Bei kurzlebigen Waren wie zum Beispiel Büchern oder Kleidung ist demgegenüber die Geltung des früheren Preises zumindest für den Zeitraum von einem Monat ausreichend.

 

 

Besonders aufpassen sollten Händler auch bei sogenannten Eröffnungsangeboten. Bei einer Neueröffnung ihres Onlineshops haben sie im Normalfall keine alten Preise, auf die sie zurückgreifen und die sie im Sonderangebot angeben könnten. Anders sieht es nur aus, wenn ein bereits bestehendes Ladengeschäft um eine Internetfiliale erweitert wird. Dann darf der Händler bei der Preisauszeichnung die alten Ladenpreise mit angeben.

 

Ausgabe 04/2007