Legalershop.de - Internetrecht für Ihren Onlineshop
MUSTERSHOP
DEMO MUSTERSHOP
ANMELDUNG MUSTERSHOP
SHOPPRÜFUNG
UPDATE-SERVICE
ONLINEKONFERENZ
HILFE BEI ABMAHNUNGEN
ARTIKEL & INFOS
NEWSLETTER
WEBLOG
PRESSE-ECKE
S. HEUKRODT-BAUER
PARTNER
 
Aktuelles Internetrecht

Das sagen die Kunden
"Einige positive Anmerkungen zu Ihrer Seite: sehr schöne Aufmachung, sehr informativ und man kann es sehr gut verwenden."
Oliver Konzelmann
per eMail am 02.06.2009
legalershop.de
legalershop.de
Login
Username:

Password:




Neuestes Update
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
  Home  |  Sitemap  |  Datenschutz  |  AGB  |  Kontakt  |  Impressum 
 Preisauszeichnung   legalershop.de® - Achten Sie auf die Angabe des Grundpreises! 


 

 

Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business

 

 

24/06 2006:

Achten Sie auf die Angabe des Grundpreises!


Bei der Preisauszeichnung in einem Shop, der Endverbrauchern offen steht (B2C) ist die Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten. Nachdem es immer wieder zu Abmahnungen gekommen ist, denken die meisten Händler inzwischen an die Angabe des Endpreises, also des Bruttopreises mit Mehrwertsteuer- und Versandkostenhinweis. Viele vergessen aber die Angabe des Grundpreises nach § 2 PAngV.

 

Der Grundpreis gilt für Waren, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Beispiele: Holz, Wein, Nahrungsergänzungsmittel, Sonnenmilch. Direkt neben dem Endpreis ist hier auch der Preis pro Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Die zulässigen Mengeneinheiten sind 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei Waren unterhalb eines Nenngewichts oder -volumens von 250 Gramm oder Milliliter ist der Grundpreis in Einheiten zu 100 Gramm oder Milliliter umzurechnen. Wer Wein verkauft, muss also als Endpreis den Bruttopreis pro Flasche und als Grundpreis den Bruttopreis pro 1 Liter angeben.

 

Nach § 9 PAngV gibt es Ausnahmen für bestimmte Waren. Wenn Produkte ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als zehn Gramm oder Milliliter haben, ist der Händler beispielsweise von der Pflicht zur Angabe der Grundpreises befreit. Dasselbe gilt für einige Kosmetikartikel, bei denen Gewicht und Volumen keine Rolle spielen.

 

Internet-Händler sollten sich die §§ 2 und 9 PAngV genau durchlesen und prüfen, ob ihre Waren unter die Regelungen fallen

 

Ausgabe 13/2006