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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 09/07 2007:
Unverbindliche Preisempfehlung – alte und neue Preise
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Onlinehändler – etwa beim Bewerben eines Sonderangebots – den Hinweis auf die Preisempfehlung des Herstellers mit "UVP" abkürzen darf (Urteil vom 07.12.06, Az. I ZR 271/03).
Bislang mussten Händler die "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" exakt ausformulieren. Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten jedoch klar, dass die Abkürzung "UVP" nicht irreführend sei. Dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sei bekannt, dass die Abkürzung für eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung stehe. Mit dieser Entscheidung wird vielen Abmahnungen wegen angeblich falscher Preisauszeichnung für die Zukunft endlich die Grundlage entzogen.
Allerdings ändert die Entscheidung des BGH nichts an anderen Regelungen zur Preisauszeichnung. Bei der Werbung mit Sonderangeboten mit durchgestrichenen alten Preisen ist weiterhin zu beachten: Der alte Preis muss vor Kurzem tatsächlich verlangt worden sein. Der Händler darf keine Werbung mit alten, ausgedachten "Mondpreisen" betreiben. Der alte Verkaufspreis muss für mindestens einen Monat gegolten haben. Unzulässig ist, für drei Tage einen hohen Preis anzugeben, um dann später einen Sonderpreis auszeichnen zu können.
Beim durchgestrichenen Preis müssen Händler jeweils einen Hinweis platzieren, ob es sich um den alten Verkaufspreis oder die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt. Neben dem alten Preis müssen Sie also – am besten genau in diesem Wortlaut – "alter Verkaufspreis" oder "UVP" angeben.
Ausgabe 14/2007
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