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Oliver Konzelmann
per eMail am 02.06.2009
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 Preisauszeichnung   Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuerumstellung 

Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuerumstellung


Frage 1


Wie abmahnträchtig ist es, wenn der Onlineshop nicht genau zum 01.01.2007 auf den neuen Mehrwertsteuersatz umgestellt ist?

 

Ab dem 01.01.2007 00.00 Uhr müssen die Preisauszeichnung und das Warenkorbsystem dem neuen Steuersatz angepasst sein. Wer das nicht gewährleisten kann, sollte den Shop zunächst offline stellen. Eine Karenzzeit gibt es nicht!

 

Zunächst ist im Onlineshop immer der Endpreis, also der Preis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Bestandteile auszuzeichnen, vgl.  Öffnet einen internen Link in einem neuen Fenster§ 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV). Außerdem ist nach Öffnet einen internen Link in einem neuen Fenster§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV zusätzlich der Hinweis neben jedem Artikel erforderlich, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Diese Pflicht bezieht sich nicht auf die Angabe der Mehrwertsteuerhöhe. Ausreichend ist also dieser Hinweis: „75,00 EUR inkl. gesetzl. MwSt.“

 

Wer bislang den genauen Mehrwertsteuersatz angibt, („75,00 EUR inkl. 16 % MwSt.“), sollte diesen bis zum Jahresende also bei allen Artikeln auf „inkl. gesetzlicher MwSt.“ abändern.

 

 

Frage 2


Bei Lieferungen ab dem 01.01.2007 gilt der neue Mehrwertsteuersatz. Darf das Warenkorbsystem dann bereits einige Tage vorher auf 19 % umgestellt werden?

  

Der Warenkorb darf erst zum 01.01.2007 00.00 Uhr auf den neuen Steuersatz von 19 % umgestellt und bis zu diesem Zeitpunkt müssen die 16 % angezeigt werden. Sonst werden Kunden falsch informiert und es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

 

Das führt zu Problemen, denn maßgeblich für den Steuersatz, den der Kunde tatsächlich zu zahlen hat, ist der Zeitpunkt der Lieferung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung des Kunden. Es kann also sein, dass ein Kunde am 30.12.2006 zu einem Bruttopreis auf der Basis von 16 % Mehrwertsteuer bestellt, aber erst am 03.01.2007 und dann mit einer Rechnung zu einem Mehrwertsteuersatz von 19 % beliefert wird.

Das Problem lässt sich nach meiner Einschätzung nur dadurch lösen, dass Internethändler zum Jahresende nur Bestellungen annehmen sollten, die sie auch noch in 2006 versenden, also liefern können. Ansonsten sollte der Shop einige Tage offline gestellt werden. Denn: Händler können auch nicht, z.B. per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz gelten soll. Eine solche Preiserhöhungsklausel wäre hier nach Öffnet einen internen Link in einem neuen Fenster§ 309 Nr. 1 BGB unzulässig. Dort heißt es:

 

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.“

  

Frage 3


Was heißt "Lieferung" und was passiert, wenn die Warenauslieferung bei der Post "verschlafen" wird? 

 

Maßgeblich für die Höhe der Mehrwertsteuer ist immer der Zeitpunkt der Lieferung. Bei Liferung bis 31.12,2006 beträgt der Mehrwertsteuersatz 16 %, ab dem 01.01.2007 19 %. Lieferung“ bedeutet dabei die Aufgabe zum Versand durch den Händler, z.B. Übergabe an die Post oder einen anderen Logistiker oder Spediteur. Wer seine Ware also noch bis 31.12.2006 an eine Transportperson übergibt, kann seine Rechnung auf der Basis von 16 % Mehrwertsteuer beifügen. Unerheblich ist dann der Zeitpunkt, zu dem die Ware dann tatsächlich bei dem Kunden ankommt. Es ist also kein Problem, wenn die Ware am 29.12.2006 zur Post gegeben, von dort aber erst am 04.01.2007 an den Kunden ausgeliefert wird.

 

 

Frage 4


Wie ist die Rechtslage bei Vorkasse-Käufen?

 

Auch hier gilt: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung. Händler müssen Ihre Bestellungen daher bis 31.12.2006 „abarbeiten“ und noch im alten Jahr zum Versand aufgeben.

 

Denn: Macht der Händler in 2006 umsatzsteuerpflichtige Umsätze, muss er diese gegenüber dem Finanzamt zu dem in 2006 gültigen Steuersatz versteuern. Er muss also 16 % abführen. Erst zum 01.01.2007 tritt das neue Umsatzsteuergesetz in Kraft. Wenn die Warenlieferung erst in 2007 erfolgt, muss der Händler den Umsatz nachversteuern, und zwar zu dem dann neuen Mehrwertsteuersatz von 19 % (§ 27 Abs. 1 UStG). Er müsste dann bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2007 3 % nachzahlen, ohne diesen Betrag auch vom Kunden vereinnahmt zu haben. Der Händler kann sich nur dadurch behelfen, dass er sämtliche Waren noch in 2006 zum Versand bringt und zum Jahresende den Onlineshop offline stellt.