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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 22/02 2007:
Abmahnfalle: Der Grundpreis bei Ebay-Onlineauktionenen
Internethändler, die ihre Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) neben dem Endpreis auch noch den Preis je Mengeneinheit, also den Grundpreis angeben. Das ist beim Verkauf gegen Höchstgebot in dieser Form jedoch nicht umsetzbar.
Nach Paragraf 2 PAngV sind Waren wie etwa Wein, Kleber, Holz oder Nahrungsergänzungsmittel mit einem Grundpreis auszuzeichnen. Der Preis ist demnach auch pro Meter, Kilogramm oder Liter anzugeben. Bei Onlineauktionen gegen Höchstgebot stellt diese Verpflichtung allerdings ein besonderes Problem dar, schließlich hängt der Grundpreis vom Höchstgebot des Käufers ab. Der Preis wird deshalb vom Höchstbietenden selbst bestimmt. Nach Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV sind zwar "Versteigerungen" von dieser Verpflichtung ausgenommen, unter Juristen ist aber umstritten, ob Internetauktionen überhaupt Versteigerungen im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
Ein Urteil zu dieser Frage gibt es bislang zwar noch nicht, mir sind jedoch Abmahnungen sowie eine einstweilige Verfügung in einem laufenden Mandat wegen fehlendem Grundpreis bekannt.
Nicht jedes Abmahnopfer ist bereit, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen. Wegen des Kostenrisikos einer einstweiligen Verfügung wird die Abmahnung daher oft akzeptiert. Wer das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung in dieser Frage scheut, sollte bis zur Klärung der Rechtslage die betroffenen Artikel ausschließlich über die Sofort-Kaufen-Option verkaufen und den Grundpreis in der Artikelbeschreibung angeben.
Ausgabe 02/2007 |