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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 19/03 2007:
Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
Internethändler werben oft mit Sonderangeboten, indem sie neben ihrem niedrigeren Preis die höhere, unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers angeben. Diese Gegenüberstellung von verschiedenen Preisen ist zulässig, doch nur dann, wenn diese Voraussetzungen beachtet werden:
Händler dürfen den Hinweis "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" nicht abkürzen und etwa nur "UVP" schreiben. Besonders bei Ebay-Onlineauktionen sieht man häufig diesen kurzen Zusatz, um die Käufer zu möglichst hohen Geboten zu animieren. Doch das kann teuer werden. Die Abkürzung "UVP" ist nicht ausreichend verständlich, da viele Verbraucher diese nicht kennen.
Auch die genaue Wortwahl ist wichtig, damit keine Unklarheiten auftreten. Es kann daher nur davon abgeraten werden, den Hinweis "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" abzuändern und etwa Formulierungen wie "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" oder "empfohlener Preis" zu verwenden.
Schließlich muss es sich um eine aktuelle Preisempfehlung des Herstellers handeln. Händler dürfen nicht mit veralteten Preisempfehlungen des Herstellers werben, sondern müssen sich auf den jeweils neuesten Herstellerpreis beziehen. Will der Händler ausnahmsweise auf einen alten Herstellerpreis hinweisen, muss er das durch einen ausdrücklichen Hinweis besonders kennzeichnen.
Insgesamt sollten Händler bei der Auszeichnung von Sonderangeboten in ihrem Onlineshop auf den aktuellen Herstellerpreis verweisen und nur die Formulierung "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" verwenden.
Ausgabe 06/2007 |