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Oliver Konzelmann
per eMail am 02.06.2009
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 Preisauszeichnung   legalershop.de® - Hinweis auf Auslandsversandkosten 


 

 

Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business

 

 

06/07 2009:

Hinweis auf Auslandsversandkosten


Immer wieder entscheiden Gerichte die Frage, ob der fehlende Hinweis auf Versandkosten ins Ausland in einem Online shop abmahnfähig ist. Hierzu vertreten das Landgericht (LG) Augsburg und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gegenteilige Rechtspositionen.

 

Das Landgericht Augsburg (Beschluss vom 11.03.2009, Aktenzeichen 2 HK O 777/09) nahm zwar einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) an, verneinte aber das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes. Die uferlose Auflistung weltweit möglicher Versandkosten könne dem Verkäufer nicht zugemutet werden und sei für den Verbraucher im Übrigen unübersichtlich. 

 

Anders hingegen die lautet die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.03.2009 (Aktenzeichen 1-4 U 225/08). Eine Shopbetreiberin hatte ihre Waren weltweit angeboten und dabei aber die Versandkos ten für Länder außerhalb Europas nicht beziffert. Hier nahmen die Richter einen Verstoß an, der geeignet sei, den Wettbewerb zu verzerren.

 

Die Entscheidung des OLG Hamm entspricht der überwiegenden Rechtsprechung. Händler, die ihre Waren ins Ausland liefern, sollten daher vorab auch die Auslandsversandkosten beziffern oder zumindest eine Berechnungsgrundlage angeben. Ist das nicht für alle Länder möglich, sollte für diese eine Versandkostenpauschale angegeben werden.

 

Ausgabe 14/2009