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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 10/12 2007:
Versandkosten auch für Auslandsverkäufe angeben
Nach einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 07.09.2007 (Az.: 5 W 266/07) stellen fehlende Angaben zu Auslandsversandkosten nur einen Bagatellverstoß dar. Doch die Entscheidung betrifft nur Onlineshops, die nur ausnahmsweise ins Ausland liefern.
Internethändler, die ihre Waren auch ins Ausland liefern, müssen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) die Versandkosten auch für den Auslandsversand vorab beziffern. Dementsprechend hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm noch am 28.03.2007 (Az.: 4 W 19/07) eine einstweilige Verfügung gegen einen Ebay-Händler erlassen, der die Auslandsversandkosten trotz weltweitem Versand im Auktionsangebot nicht beziffert hatte. Auch nach dem aktuellen Beschluss des KG Berlin gilt nichts anderes und Auslandsversandkosten sind weiterhin zu beziffern. Allerdings gingen die Richter in dem entschiedenen Fall von einem "besonders gelagerten Ausnahmefall" aus und nahmen nur einen Bagatellverstoß an. Der Händler, um den es hier ging, hatte sich mit einem deutschsprachigen Onlineshop mit .de-Domain im Wesentlichen an Inländer gerichtet. Der Versand ins Ausland kam daher laut Gericht nur in Ausnahmefällen vor. Wegen der geringen Nachfrage sei eine Vorab-Versandkostenangabe mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Für Onlineshops, die diese Ausnahmebedingungen nicht erfüllen und ausdrücklich den Auslandsversand anbieten oder ihre Shops gar mehrsprachig gestaltet haben, kann daher keine Entwarnung gegeben werden. Auslandsversandkosten müssen auch weiterhin angegeben werden – bei Verstößen ist jederzeit mit Abmahnungen zu rechnen.
Ausgabe 25/2007
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