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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 17/09 2007:
"Versandkosten auf Anfrage" sind unzulässig
Die falsche oder fehlende Angabe von Versandkosten gibt immer wieder Anlass zu Abmahnungen. Das gilt insbesondere bei Angeboten, bei denen der Käufer die Höhe der Versandkosten nur auf Anfrage erfährt. Dieser Hinweis ist vor allem in Online-Auktionsangeboten und beim Versand ins Ausland weit verbreitet.
Nach Paragraf 1 Absatz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Internethändler angeben, ob zusätzlich zum Kaufpreis Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe. Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Kunde die Höhe leicht errechnen kann. Auch beim Auslandsversand gibt es dazu keine Ausnahmen.
Die Informationen zu den Versandkosten sind in unmittelbarer Nähe des Preises beziehungsweise der angebotenen Artikel zu platzieren. Sind die Versandkosten von der Menge der bestellten Ware abhängig, können Händler neben der Kaufpreisangabe den Hinweis, "inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten" einfügen und dabei den Begriff "Versandkosten" auf eine entsprechende Datei verlinken. In dieser Datei müssen alle Versandkosten, etwa in einer übersichtlichen Tabelle nach Gewicht usw., aufgelistet dargestellt werden. Auch bei der Lieferung ins Ausland müssen die Versandkosten vorab mitgeteilt werden. Hier bietet sich die Einteilung der Liefergebiete oder Länder in Zonen mit der Angabe einer Versandkostenpauschale an. Bei Online-Auktionen sollten die Versandkosten direkt in jedem Auktionsangebot aufgeführt werden.
Ausgabe 19/2007 |