Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business

 

 

15/04 2007:

Pflicht zur vollen Preisauszeichnung auf Übersichtsseiten


Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15.02.2007 (Az.: 3 U 253/06) zur Preisauszeichnung bei Ebay-Angeboten betrifft auch klassische Onlineshops. Danach muss bereits die Übersichtsseite bei "Sofort-Kaufen"-Angeboten einen Hinweis auf die Versandkosten enthalten. Es reicht nicht aus, wenn diese Angaben erst in der Detailansicht platziert werden.

 

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Preisangabenverordnung (PAngV) ist zu informieren, ob zusätzlich zum Endpreis Versandkosten anfallen, ggf. ist deren Höhe anzugeben. Nach Meinung des OLG Hamburg verstößt es gegen den Grundsatz der Preisklarheit und -wahrheit, wenn diese Angaben nicht schon in der Übersichtsliste von Sofort-Kaufen-Angeboten platziert werden.

 

Ebay-Shops mit "Sofort-Kaufen"-Angeboten und klassische Onlineshops mit Übersichts- und Detailseiten sind gleich aufgebaut. Das Urteil ist also auch auf den Internethandel außerhalb der Handelsplattform übertragbar. Shopbetreiber sollten daher die Versandkosten bereits auf den Übersichtsseiten angeben. Auch ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Gerichte auch den Mehrwertsteuerhinweis auf den Übersichtsseiten fordern werden. Die Hinweispflicht auf die Mehrwertsteuer und die Versandkosten werden nach § 1 Abs. 2 PAngV vom Gesetzgeber gleich behandelt.

 

Shopbetreiber sollten daher bereits auf den Übersichtsseiten diesen Hinweis direkt neben jedem Endpreis anbringen: "inkl. gesetzl. MwSt. zzgl. 6,95 EUR Versandkostenpauschale". Wer die Versandkosten nicht pauschal beziffern kann, formuliert "inkl. gesetzl. MwSt. zzgl. Versandkosten" und verlinkt "Versandkosten" auf eine entsprechende Info-Datei.

 

Ausgabe 08/2007