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So können Sie elektronische Rechnungen verschicken!


Je nach Betriebsablauf oder aus Kosten- und Vereinfachungsgründen kann es sinnvoll sein, Rechnungen nur noch per eMail zu verschicken. Allerdings sind dafür nach § 14 und § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) einige Voraussetzungen einzuhalten, damit die Rechnung auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

 

1. Einwilligung


Zunächst benötigen benötigen Sie für die elektronische Übermittlung der Rechnung die Einwilligung Ihres Kunden, vgl. § 14 Abs. 1 UStG. Sie sollten daher eine entsprechende Klausel in Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen. 

 

 

2. Technische Voraussetzungen für eine elektronische Rechnung


Nur qualifiziert elektronisch signierte Rechnungen oder Rechnungen in einem sicheren EDI-Verfahren im Sinne des § 14 UStG berechtigen zum Vorsteuerabzug, § 15 UStG.

Danach muss also die Echtheit der elektronischen Rechnung gewährleistet sein durch

 

 

 

3. Was ist eine elektronische Signatur?


Nach § 2 Nr. 1 SigG sind elektronische Signaturen alle Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt werden und zur Authentifizierung dienen. Man unterscheidet drei Sicherheitsniveaus:

 

 

 

 

 

4. Was ist der Elektronische Datenaustausch (EDI-Rechnungen)?


Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG ist es zulässig, eine Rechnung im EDI-Verfahren zu übermitteln, wenn zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung (Sammelrechnung)

 

 

Daraus folgt: Ein Großteil der Rechnungen, die heute bereits per eMail versandt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Die betroffenen Firmen ziehen gleichwohl aus den empfangenen Rechnungen die Vorsteuer unabhängig davon, ob diese die erforderliche qualifizierte Signatur haben oder nicht.

 

 

Die meisten Versender verschicken ihre Rechnungen zur Zeit per eMail und berufen sich dabei auf das EDI-Verfahren, obwohl sie die rechtlichen Voraussetzungen dafür gar nicht erfüllen. So erfordert das EDI-Verfahren, dass eine vorherige Vereinbarung über den Datenaustausch geschlossen wurde. Tatsächlich ist es aber z.B. für einen Internetprovider praktisch gar nicht möglich, mit der Vielzahl von Kunden einzelne Verträge zu schließen. Jedenfalls ordnen die Unternehmen ihre elektronischen Rechnungen als sog. Zwischenrechnungen nach dem EDI-Verfahren ein und versenden in bestimmten Abständen, z.B. einmal pro Jahr, eine Sammelrechnung in Papierform.

 

 

Andere verschicken Ihre Rechnungen im pdf-Format, was ebenfalls nicht ausreichend ist. Hier fällt es dem Finanzamt nur schwerer, die fehlende Signatur zu erkennen, weil auf der Seite nicht standardmäßig die Internetadresse mit aufgedruckt wird, wie bei einer eMail oder eine HTML-Seite.

 

 

5. Inhaltliche Voraussetzungen der elektronischen Rechnung


Die elektronische Rechnung dieselben Anforderungen erfüllen, wie eine „normale“ Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG auch:

 

 

 

6. Aktuelles Urteil zum Thema


eMail-Rechnungen müssen mit elektronischer Signatur versendet werden!

 

Wer mit seinen Kunden über Allgemeine Geschäftsbedingungen die Versendung der Rechnung per eMail vereinbart, muss diese mit einer elektronischen Signatur versehen, da die Rechnung sonst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Versendung der Rechnung per Post – entgegen der vertraglichen Vereinbarung- ist nicht zulässig.

 

Urteil des AG Brühl vom 12.04.2006
Az. 21 C 612/05

 

 


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