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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 02/09 2006:
Widerrufsrecht des Kunden darf nicht eingeschränkt werden
Das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht beschränkt werden. Sonst ist die Belehrung rechtswidrig mit der Folge, dass das Widerrufsrecht nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sogar noch nach Jahren ausgeübt werden kann.
Beliebt, aber unzulässig sind insbesondere Klauseln, wonach der Käufer die Ware nur in der Originalverpackung zurückschicken darf. Gleiches gilt, wenn für die Rücksendung ein Retourenaufkleber oder ein Rücksendeschein verwendet werden soll. Unerheblich ist dabei, dass für den Kunden keine Zusatzkosten entstehen und die Kundenrechte gar nicht eingeschränkt werden sollen. Die meisten Internet-Händler wollen nur vermeiden, dass die Kunden die Ware unfrei zurückschicken und sie Strafporto zahlen müssen.
Nach der Rechtsprechung verstoßen solche Klauseln aber gegen § 307 Abs. 2 BGB, da sie mit dem wesentlichen Grundgedanken des Widerrufs- oder Rückgaberechts nicht zu vereinbaren sind. Das Widerrufs- oder Rückgaberecht dürfe an keine anderen als die gesetzlichen Voraussetzungen, also die fristgerechte Absendung des Widerrufs, geknüpft werden. Dies schließe alle Erschwernisse zu Lasten des Verbrauchers aus, wie eine von ihm verlangte Verwendung der Originalverpackung oder eines Rücksendescheins und Retourenaufklebers (OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2004, Az.: 11 U 102/04).
Internet-Händler sollten daher von der gesetzlichen Musterformulierung für die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung nach Anlage 2 und 3 zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) mit keiner Silbe abweichen.
Ausgabe 18/2006
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