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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 27/04 2009:
Amazon Marketplace: Nur zwei Wochen Widerruf
Anders als bei eBay müssen Händler bei Amazon-Marketplace ihren Kunden nur eine zweiwöchige Widerrufsfrist einräumen. Das bestätigte das Landgericht Stralsund mit Urteil vom 7. November 2008 (Az. 7 O 310/07).
Ein Händler war abgemahnt worden, weil er in seinem Amazon-Shop eine Widerrufsfrist von zwei Wochen eingeräumt hatte. Nach den Händler-AGB stellte das Warenangebot nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots an den Kunden dar. Der Vertragsschluss sollte erst mit einer gesonderten Annahmeerklärung durch den Verkäufer erfolgen. In der zuvor vom Händler versendeten Bestellbestätigung per E-Mail war die Widerrufsbelehrung beigefügt.
Die Kammer stellte klar, dass eine Widerrufsfrist von zwei Wochen bei Amazon ausreichend ist. Mit der Bestell-Eingangsbestätigung und der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung sei der Händler seinen Informationspflichten beim Fernabsatzkauf auch in Textform nachgekommen. Der Vertrag sei erst mit der nachfolgenden Annahmeerklärung per E-Mail zustande gekommen. Es verbleibe daher gemäß Paragraf 355 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch bei der Regelfrist von zwei Wochen. Ebenso entschied bereits das Landgericht Berlin mit Urteil vom 24. Mai 2007 (Az. 16 O 149/07), sodass sich diese Auffassung bei den Gerichten allgemein durchzusetzen scheint.
Ausgabe 09/2009 |