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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 31/03 2008:
Klausel zur Begrenzung der Rücksendekosten ist unzulässig
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 05.07.2007 (Az.: 5 W 90/07) eine einstweilige Verfügung gegen einen Internethändler erlassen, der seine Widerrufsbelehrung so ergänzt hatte: "Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab."
Abgesehen von der Möglichkeit, dem Kunden bei einem Kaufpreis bis zu 40 Euro die Kosten der Rücksendung auferlegen zu können, trägt nach § 357 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) immer der Händler die Kosten der Rücksendung der Ware. Zur Höhe der zu erstattenden Rücksendekosten sagt das Gesetz jedoch nichts. Händler möchten daher ihre Kunden verpflichten, die möglichst preisgünstigste Möglichkeit der Rücksendung zu wählen.
Die Hamburger Richter vertreten allerdings die Auffassung, dass die beanstandete Klausel wettbewerbswidrig ist. Sie könne Verbraucher in der Ausübung ihres Rückgaberechts behindern. Der Kunde müsse befürchten, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht erstattet zu bekommen. Außerdem erwecke die Klausel den falschen Eindruck, die Möglichkeit einer unfreien Rücksendung im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechts bestehe nicht. Der Verbraucher könne meinen, er müsse mit den Versandkosten stets in Vorlage treten. Das sei aber nicht der Fall.
Angesichts der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung ist davon abzuraten, die Widerrufsbelehrung durch scheinbar zulässige oder vernünftige Zusätze zu ergänzen. Das gilt auch für das zum 01.04.2008 in Kraft tretende neue Muster der Widerrufsbelehrung (siehe links).
Ausgabe 07/2008
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