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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 20/08 2007:
Müssen AGB und Widerrufsbelehrung übersetzt werden?
Wer ins Ausland liefert, muss auch gegenüber seinen ausländischen Verbraucher-Kunden allen Informationspflichten beim Fernabsatzkauf nachkommen. Kann dann ein französischer Käufer dem Internethändler entgegenhalten, er sei gar nicht richtig belehrt worden, weil er kein Deutsch versteht?
Nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Verbraucher beim Internetverkauf vor der Bestellung klar und verständlich über verschiedene Punkte, unter anderem über sein Widerrufsrecht, zu informieren. Dabei gilt: Ist Deutsch Verhandlungssprache, weil der gesamte Onlineshop in Deutsch gestaltet ist, sind die rechtlichen Informationen ebenfalls nur in deutscher Sprache zu erteilen. Die Informationspflichten sind dann auch gegenüber ausländischen Kunden erfüllt. Ein ausländischer Kunde muss das gegen sich gelten lassen, wenn er in einem deutschen Onlineshop bestellt.
Anderes gilt nur, wenn die Vertragsverhandlungen in fremder Sprache geführt werden, weil der Shop, zum Beispiel die Beschreibung der Waren, mehrsprachig gestaltet ist. Dann sind auch die rechtlichen Informationen in den verschiedenen, konkret angebotenen Sprachen zu geben. Allein die Gestaltung des Shops in englischer Sprache führt also dazu, dass sämtliche Fernabsatz-Informationspflichten auch in englischer Sprache erfolgen müssen!
Gleiches gilt für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist der Shop in Deutsch gestaltet, müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "nur" auf Deutsch formuliert sein. Bei fremdsprachigen Webseiten müssen auch die AGB in die entsprechenden Sprache übersetzt werden.
Ausgabe 17/2007 , Seite 8 |