Legalershop.de - Internetrecht für Ihren Onlineshop
MUSTERSHOP
DEMO MUSTERSHOP
ANMELDUNG MUSTERSHOP
SHOPPRÜFUNG
UPDATE-SERVICE
ONLINEKONFERENZ
HILFE BEI ABMAHNUNGEN
ARTIKEL & INFOS
NEWSLETTER
WEBLOG
PRESSE-ECKE
S. HEUKRODT-BAUER
PARTNER
 
Aktuelles Internetrecht

Das sagen die Kunden
"Einige positive Anmerkungen zu Ihrer Seite: sehr schöne Aufmachung, sehr informativ und man kann es sehr gut verwenden."
Oliver Konzelmann
per eMail am 02.06.2009
legalershop.de
legalershop.de
Login
Username:

Password:




Neuestes Update
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
  Home  |  Sitemap  |  Datenschutz  |  AGB  |  Kontakt  |  Impressum 
 Widerrufsrecht & Rückgaberecht   legalershop.de® - Vorsicht bei Beschränkung des Rückgaberechts! 


 

 

Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterInternet World Business

 

 

03/09 2007:

Vorsicht bei Beschränkung des Rückgaberechts!


Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des OLG Hamburg vom 20.12.2006 (Az.: 5 U 105/06) dürfte auf Unverständnis bei Internethändlern stoßen. Danach darf das Widerrufsrecht nach § 312 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht ausgeschlossen werden, wenn der Kunde beim Kauf von Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln die Originalumverpackung geöffnet hat.

 

Das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers besteht nach § 312 d Absatz 4 Nr. 1 BGB nicht, wenn die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt wurde, auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten ist, aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung ungeeignet ist oder schnell verderben kann beziehungsweise das Verfallsdatum überschritten würde. Bei der Rücksendung von Kontaktlinsen und -pflegemitteln in geöffneten Umverpackungen liegt nach Auffassung des Gerichts keine dieser Voraussetzungen vor – solange der Kunde nicht die Innenverpackung oder die Behältnisse selbst geöffnet hat. Unerheblich ist dabei, ob der Händler solch eine Ware noch verkaufen kann.

 

Das Urteil zeigt, wie weit die Verbraucherrechte auch bei anderen Warenangeboten gehen dürften. Händler sollten das Widerrufs- oder Rückgaberecht daher nicht vorschnell in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränken oder ausschließen. Auch wenn die Ware wegen geöffneter oder fehlender Umverpackung vom Händler nicht mehr oder nur zu einem geringeren Preis weiterverkauft werden kann, muss sie zumeist uneingeschränkt zurückgenommen werden. Erst danach kann der Verkäufer gegebenenfalls bestehende Wertersatzansprüche berechnen und mit dem Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung gegenrechnen.

 

Ausgabe 18/2007