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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 03/09 2007:
Vorsicht bei Beschränkung des Rückgaberechts!
Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des OLG Hamburg vom 20.12.2006 (Az.: 5 U 105/06) dürfte auf Unverständnis bei Internethändlern stoßen. Danach darf das Widerrufsrecht nach § 312 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht ausgeschlossen werden, wenn der Kunde beim Kauf von Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln die Originalumverpackung geöffnet hat.
Das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers besteht nach § 312 d Absatz 4 Nr. 1 BGB nicht, wenn die Ware nach Kundenspezifikation angefertigt wurde, auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten ist, aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung ungeeignet ist oder schnell verderben kann beziehungsweise das Verfallsdatum überschritten würde. Bei der Rücksendung von Kontaktlinsen und -pflegemitteln in geöffneten Umverpackungen liegt nach Auffassung des Gerichts keine dieser Voraussetzungen vor – solange der Kunde nicht die Innenverpackung oder die Behältnisse selbst geöffnet hat. Unerheblich ist dabei, ob der Händler solch eine Ware noch verkaufen kann.
Das Urteil zeigt, wie weit die Verbraucherrechte auch bei anderen Warenangeboten gehen dürften. Händler sollten das Widerrufs- oder Rückgaberecht daher nicht vorschnell in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränken oder ausschließen. Auch wenn die Ware wegen geöffneter oder fehlender Umverpackung vom Händler nicht mehr oder nur zu einem geringeren Preis weiterverkauft werden kann, muss sie zumeist uneingeschränkt zurückgenommen werden. Erst danach kann der Verkäufer gegebenenfalls bestehende Wertersatzansprüche berechnen und mit dem Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung gegenrechnen.
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