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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 02/02 2009:
Wann verwirkt ein Käufer sein Recht auf Rückabwicklung?
Die Frage, ob ein Verbraucher sein Recht auf Rückabwicklung eines Onlinekaufs verwirkt, wenn er längere Zeit untätig bleibt, hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden (Urteil vom 20.08.2008, Az.: 15 C 297/08).
Der Käufer eines Klimageräts hatte per E-Mail von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Der Onlinehändler unterbreitete ihm daraufhin in einem Anwortschreiben Vorschläge bezüglich der Warenrückgabe und der Kaufpreisrückzahlung. Darauf meldete sich der Verbraucher über ein halbes Jahr nicht. Das Gericht sah in diesem Verhalten den Grund für die Verwirkung des dem Käufer zustehenden Rechts auf Rückabwicklung.
Es sei Sache des Verbrauchers gewesen, nach Erhalt der E-Mail entweder die Ware zurückzuschicken oder aber Kontakt zum Händler aufzunehmen. Der Unternehmer dürfe im Falle des Widerrufs durch den Kunden davon ausgehen, dass er das Gerät zeitnah zurückerhalte. Ein Zeitraum von über sechs Monaten ohne Reaktion des Kunden führe jedoch zur Verwirkung seiner Rechte.
Nach einem Widerruf sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren. Der Käufer muss die Sache zurückschicken, der Verkäufer ist zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Nach Paragraf 357 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt für den Händler dabei eine 30-tägige Zahlungsfrist ab Zugang der Widerrufserklärung, während es für die Rücksendepflicht des Verbrauchers keine Fristregelung gibt.
Shopbetreiber sollten sich möglichst zuerst die Ware zurücksenden lassen, um beispielsweise einen Wertersatzanspruch abschätzen zu können. Verlangt der Käufer allerdings zuerst den Kaufpreis zurück, muss dieser auch innerhalb von 30 Tagen erstattet werden.
Ausgabe 03/2009
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