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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 23/11 2007:
Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach einem Widerruf
Internethändler klagen oft über Kunden, die Waren nach Benutzung einfach zurückschicken und ihr Widerrufsrecht erklären. Tatsächlich aber müssen Verbraucher hier Wertersatz leisten, der bis zur Höhe des Kaufpreises reichen kann.
Dreh- und Angelpunkt ist also die Frage – eine ordnungsgemäße Belehrung in Textform vorausgesetzt –, wo die Grenze zwischen einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme mit Wertersatzpflicht und einer bloßen Prüfung der Sache ohne Wertersatzpflicht zu ziehen ist. Ingebrauchnahme liegt vor, wenn der Käufer die Sache wie ein Eigentümer behandelt und etwa die Kleidung trägt oder die Druckertinte verbraucht. Es gibt Fälle, bei denen Kunden einen Anzug bestellten, diesen auf einem Ball trugen und dann zurückgeben wollten.Eine bloße Prüfung der Sache besteht dagegen nur in dem Umfang, wie sie auch im Ladengeschäft möglich ist: ausprobieren eines MP3-Players oder anprobieren der Kleidung.
Hier muss der Händler im Einzelfall entscheiden. Liegen Gebrauchsspuren vor, kann er vom Kaufpreis einen angemessenen Wertersatz einbehalten, der in Einzelfällen auch bis zur Höhe des Kaufpreises reichen kann.
Ausgabe 23/2007
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