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Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M., Fachanwältin für Informationstechnologierecht, schreibt regelmäßig für die 14-tägige Kolumne "Der E-Shop-Tipp" in der Internet World Business.
| 15/10 2007:
Widerrufsbelehrung: Weitere Änderungen erforderlich
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.08.2007 (Az.: 96 O 138/07) entschieden, dass die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) zur Gefahrtragung bei der Warenrücksendung nicht ausreichend formuliert ist. Händler sollten die Widerrufsbelehrung in ihrem Onlineshop daher erneut nachbessern (siehe auch Ausgabe 20/07, S. 10).
Nach § 357 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trägt der Unternehmer bei einem Widerruf die Kosten und die Gefahr der Rücksendung. Entsprechend heißt es in dem gesetzlichen Muster für den Fall der Rücksendung: "Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr) zurückzusenden." Das BGB und die gesetzlichen Anmerkungen zur Musterbelehrung eröffnen dem Händler aber die Möglichkeit, dem Kunden bei einem Warenwert bis zu 40 Euro die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen. Einen Hinweis darauf, dass die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung auf dem Rücktransport aber trotzdem beim Händler verbleibt, ist in dieser Formulierung nicht enthalten. Nach Meinung der Berliner Richter trägt die "40-Euro-Klausel" in dem gesetzlichen Muster damit der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 BGB zur Gefahrtragung keine Rechnung und ist zu ergänzen.
Meine Formulierungsempfehlung zur 40-Euro-Klausel: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt [...]. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden".
Ausgabe 21/2007
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